Amtsgericht München: Frau wird nach Miet-Terror rausgeschmissen
München - Beleidigung, Diebstahl, sinnloses Lichtanlassen, Wasserattacken: das sind nur einige Dinge, die sich Nachbarn von der Frau gefallen lassen mussten. Weil diese Störung des Hausfriedens irgendwann so massiv und dauerhaft wurde, kündigte der Vermieter der Frau fristlos.
Zwei Mal widersprach die Mieterin den Kündigungsschreiben. Der Streit landete letztlich vor Gericht – dort gewann die Klageseite. Die fristlose Kündigung wegen dauerhaften Störens des Hausfriedens ist rechtens. Zwar gab die Beklagte vor Gericht an, dass sie nicht der Auffassung sei, den Hausfrieden gestört zu haben. Und eine Kündigung sei schon deswegen unwirksam, weil es zuvor keine Abmahnung gegeben habe. Doch die Zeugenaussagen von Hausverwaltung und Nachbarn waren eindeutig.
Nachbarn beklagten sich gesammelt über die Mieterin
Der Hausverwalter schilderte, wie er in einem Gespräch über die Vorfälle das Aggressionspotential der Beklagten erlebt hatte. Sie habe bei jenem Gespräch geschrien und brüllend das Büro verlassen. Zudem kämen pro Woche drei bis vier extreme Beschwerden bei ihm an. Teilweise kämen die Nachbarn sogar in Gruppen ins Büro, um sich über die Frau zu beklagen.
In der Urteilsbegründung des Amtsgerichts wird klar, wie massiv die Frau ihre Mitmieter anging. Besonders drei Fälle mahnte das Gericht an. Es zeigte sich überzeugt, dass die Beklagte:
- "am 19.06.2016 den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin entwendet hat. Der Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin ist eine Straftat und damit zugleich eine Vertragsverletzung.
- am 25.11.2016 die Zeugin mit einem Schimpfwort beschimpft hat. Die Zeugin war sich sicher, dassß sie von der Beklagten beleidigt wurde, sie wusste aber nicht mehr genau, ob sie mit den Worten Arschloch oder Prostituierte beleidigt worden ist. Damit hat die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, da eine Straftat zum Nachteil einer Nachbarin vorliegt. Auch dies wäre bereits allein ein Kündigungsgrund.
- am 16.08.16, als die Nachbarinnen auf der Terrasse saßen, von ihrer darüber liegenden Wohnung eimerweise Wasser auf die Terrasse geschüttet hat und dann die Polizei gerufen hat. Dies haben beide Zeuginnen glaubwürdig ausgesagt. Auch dies stellt eine Vertragsverletzung durch die Beklagte dar.
- regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen lässt und regelmäßig die Kellerlichte angeschaltet hat. Damit verstößt die Beklagte gegen die Hausordnung, in der geregelt ist, dass die Hauseingangstüre stets geschlossen zu halten sei und auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten sei."
Weil durch diese Vorfälle die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert wurde, bedurfte es keiner Abmahnung, urteilte das Gericht. Außerdem hatte sich die Beklagte nicht entschuldigt. Von daher ist die fristlose Kündigung rechtens (Aktenzeichen 418 C 6420/17). Das Urteil ist rechtskräftig.
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