Amtsgericht: Hausverbot für 13 Etagen geht in Ordnung
Bogenhausen Er soll gezielt Mieter angesprochen, ja sogar bedroht, beschimpft und eingeschüchtert haben. Alles mit dem Ziel, sie dazu zu bringen, ihre Wohnungen in dem Bogenhausener Hochhaus über ihn an arabische Besucher unterzuvermieten.
Das wollten sich die Vermieterin, eine Immobiliengesellschaft, nicht länger gefallen lassen. Obwohl der Bruder des Beklagten seit 2009 Mieter eines Büros in dem Haus ist, erteilte sie dem Araber im April 2013 ein Hausverbot für 13 der 16 Etagen des Hochhauses.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, ohne ihre Erlaubnis Wohnungen an ausländische Besucher vor allem aus den arabischen Ländern weitervermieten, die zum Beispiel zum Zweck einer ärztlichen Behandlung mit Angehörigen nach München reisen. Die Wohnungen werden dann meist nur wenige Tage quasi als Hotelzimmer teilweise von Familien mit Kindern benutzt.
Um dem Hausverbot noch Nachdruck zu verliehen, erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht. Dem Beklagten sollte auferlegt werden, ein Ordnungsgeld bis zu 250000 Euro zu zahlen oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu verbüßen, falls er sich doch in einem der 13 Stockwerke blicken ließ.
Der Beklagte wehrte sich: Er nehme lediglich rechtliche und wirtschaftliche Interessen der ausländischen Staatsbürger wahr. Er helfe Personen aus arabischen Ländern durch Übersetzungen und sei tätig im Gesundheits-, Tourismus- und sonstigem kaufmännischen Management.
Das Verhalten der Klägerin, sprich das Hauverbot gegen ihn, wertete er als diskriminierend gegenüber Arabern. Er habe auch keine Mietverträge bezüglich Wohnungen abgeschlossen, die von der Klägerin vermietet wurden.
Der zuständige Richter am Amtsgericht gab nun aber der Vermieterin Recht. Das erteilte Hausverbot in Bezug auf die genannten Stockwerke, in denen sich die Wohnungen befinden, ist wirksam. Denn grundsätzlich hat jeder Eigentümer das Recht, einem Dritten das Betreten seines Eigentums zu verbieten.
Ein solches Verbot kann nur angefochten werden, wenn ein Mieter geltend macht, dass er die fragliche Person als Besucher empfangen möchte. Genau das konnte der Beklagte aber nicht nachweisen. Es fand sich kein Mieter, der ihm bescheinigt hätte, dass er einen solchen Besuch von ihm wünsche. Solange die Mieter wie in diesem Fall aber mit dem Hausverbot einverstanden sind, liege keine Verletzung des Mietvertrages vor, erklärte das Gericht.
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