Aggressiver Pkw-Fahrer droht, Radfahrer zu rammen
München – Der Vorfall ereignete sich schon am 6. August 2015 und wurde knapp eineinhalb Jahre später am Amtsgericht München verhandelt. In der damaligen Situation war der 72-jährige Pkw-Fahrer auf der Baaderstraße unterwegs, als ihm ein am Fahrbahnrand geparktes Auto den Weg versperrte.
Der Autofahrer wechselte auf die Gegenfahrbahn, um an dem Hindernis vorbeizufahren. Genau in diesem Moment kam ihm dort jedoch ein Fahrradfahrer entgegen, der somit Vorfahrt hatte. Beide kamen genau auf Höhe des in zweiter Reihe parkenden PKW zum Stehen. Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr mit dem PKW auf den Radfahrer zu, bis zwischen Stoßstange und Fahrrad nur noch ein Abstand von circa 10 Zentimetern bestand.
Anschließend drohte der Rentner, den Radfahrer umzufahren, wenn dieser nicht zur Seite weiche. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, ließ er den Motor mehrmals aufheulen. Der Radfahrer wich daraufhin aus. Als er das Auto des Rentners passierte, rief dieser ihm noch "Du altes Arschloch" zu.
Der Rentner fiel bereits mehrfach wegen Nötigung auf
Vor Gericht bestritt der Rentner die Tat. Zwei unbeteiligte Zeugen beschrieben den Vorfall allerdings übereinstimmend. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verurteilte den 72-Jährigen daher wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat.
Bei der Höhe der Strafe hat das Gericht zugunsten des Rentners berücksichtigt, "dass sich die Situation vor Ort aufgeschaukelt hat und der Zeuge (…) seinerseits gegenüber dem Angeklagten belehrend aufgetreten ist." Zu seinen Lasten führt das Gericht an, dass der Rentner bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden ist und "dass er sich in seinem PKW in einer dem Zeugen (…) auf dem Fahrrad gegenüber überlegenen Position befand".
Das Gericht führt weiter in dem Urteil aus, dass die vorliegende Tat darauf schließen lasse, "dass der Angeklagte immer wieder nachlässig mit den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen umgeht. Zur Einwirkung auf den Angeklagten war daher die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat erforderlich aber auch ausreichend."
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