Ärzte müssen Akten herausgeben
München - Es ist ein Ärgernis: Man braucht seine Patientenakte vom Arzt, aber der gibt sie nicht heraus. Muss er aber, urteilte jetzt das Amtsgericht.
Geklagt hatte eine Krankenkasse aus Berlin, bei der eine Münchnerin versichert war. Diese hatte sich Anfang 2013 von einer Schwabinger Zahnärztin behandeln lassen. Die Ärztin habe aber auch Behandlungen durchgeführt, die nicht abgesprochen waren. Dabei ging, so die Patientin, eine Krone kaputt. Jetzt habe sie Schmerzen und einen bitteren Geschmack im Mund.
Ende April 2013 forderte ihre Krankenkasse die Patientenunterlagen der Versicherten bei der Zahnärztin an. Die Behandelte hatte die Medizinerin von ihrer Schweigepflicht entbunden. Es geschah jedoch: nichts. Die Versicherung klagte daher auf Herausgabe der Akten in Kopie – gegen Erstattung der Kopierkosten.
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Ärztin schickt unvöllständige Unterlagen
Was dann von der Ärztin geschickt wurde, war jedoch nicht hilfreich: Die Unterlagen waren nicht vollständig, die Röntgenaufnahmen so schlecht kopiert, dass man sie nicht lesen konnte.
Beim Termin vor dem Amtsgericht brachte die Zahnärztin schließlich einen elektronischen Karteikartenausdruck über die Behandlung der Patientin mit. Dass sie diese nicht vorher eingereicht hatte, begründete sie damit, dass die Rechnung für die Behandlung noch nicht gezahlt worden sei.
Das ist jedoch kein ausreichender Grund, befand das Gericht – im Gegenteil: Ein Patient habe Anspruch auf die Herausgabe seiner Akte. Dieser sei auf die Krankenkasse übergegangen, weil diese einen möglichen Anspruch auf Schadenersatz prüft.
Schließlich kann es sein, dass die Patientin falsch behandelt wurde. Es handele sich dabei um ein Hilfsrecht. Dass die Rechnung für die Behandlung noch offen ist, so das Gericht, sei keine Rechtfertigung dafür, die Akten nicht herauszugeben.
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