1860 Euro für eine zerbrochene Flasche
MÜNCHEN Autsch! Das hat weh getan. Beim Griff in eine Flaschenpyramide erwischte eine Münchnerin im Supermarkt eine Rumflasche mit angebrochenem Flaschenhals. Die Frau verletzte sich am Mittelfinger der rechten Hand. Eine Wunde, die stark blutete und zwei bis drei Wochen bis zur Heilung brauchte.
Die Frau litt unter starken Schmerzen, konnte keine Haushaltsarbeit verrichten und stellte deswegen eine Haushaltshilfe ein. Die 860 Euro Lohnkosten und ein Schmerzensgeld von mindestens 1000 Euro wollte sie daraufhin vom Betreiber des Supermarktes. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Doch dieser weigerte sich.
Die Frau klagte. Die Amtsrichterin ließ sie abblitzen. Zwar müsse der Betreiber eines Ladens dafür sorgen, dass den Kunden nichts passiert. Aber es gibt Grenzen. Kein Laden muss Vorsorge gegen alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten treffen. Dabei ist auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen, findet die Richterin.
Eine Gefahrenquelle, die als solche zunächst nicht erkennbar sei, gehört nicht in die Verkehrssicherungspflicht. „Auch die Kundin selbst hat beim Herausnehmen der Flasche nicht erkennen können, dass diese beschädigt war. Dies muss auch für den Ladenbesitzer gelten, der nicht damit rechnen musste, dass sich eine unbemerkt zerbrochene Flasche in der Pyramide befindet.“
Die Kundin fand sich nach dem Urteil damit ab, dass sie schlicht Pech gehabt hatte.