Wann haftet der Veranstalter?
Kaum eine Pauschalreise ohne Streit danach - Lesen Sie hier wichtige Urteile für Reisende: Wann Veranstalter haften und zahlen.
München - Kaum ein Urlaub ohne Streit danach: Wenn den Deutschen an ihrer Pauschalreise etwas nicht passt, dann bemühen sie immer öfter die Gerichte. „Es wird im Pauschalreiserecht deutlich mehr gestritten als früher”, sagt Ansgar Staudinger, Reiserechts-Professor an der Universität Bielefeld.
Er macht dafür unter anderem das gestiegene Anspruchsdenken und die höhere Zahl an Rechtsschutzversicherungen verantwortlich. Aber auch die Reiseveranstalter haben eine neue Lust am Streiten entdeckt. Immer öfter gehen sie bis zur letzten Instanz – zum Bundesgerichtshof. Der BGH fälle mittlerweile jedes Jahr grundlegende Urteile zu Pauschalreisen, so Staudinger:
„Pauschalreiserecht ist ohne Richtersprüche nicht mehr vorstellbar.” Die wichtigsten BGH-Urteile im Reiserecht – und was sie für Verbraucher bedeuten.
Schuhwurf-Urteil. Das Urteil: Urlauber können nach Reiseende einen Monat lang einen Schaden reklamieren. Der Veranstalter muss die Reisenden aber vorab über diese Ausschlussfrist informieren. (Az: X ZR 87/06)
Der Fall: Eine Urlauberin nahm in einem Klub an einer Veranstaltung à la „Wetten dass...” teil. Sie sollte 60 Schuhe in zwei Minuten einsammeln. Das Puplikum warf wie wild Schuhe auf die Bühne. Einer knallte ihr gegen den Kopf. Zu Hause stellte ihr Arzt eine Gehirnerschütterung fest. Die klang zunächst ab. Monate später jedoch wurde es wieder schlimmer. Die Frau verlangte Schadenersatz. Der BGH gab ihr Recht – unter anderem, weil der Veranstalter nicht auf die Monatsfrist hingewiesen hatte.
Die Folgen: Ein Reiseveranstalter muss Urlauber in der Reisebestätigung deutlich auf die Reklamationsfrist hinweisen. Er kann die Frist auch im Katalog nennen. „Dann muss er dem Urlauber den Katalog aber aushändigen”, erläutert Staudinger. Versäumt der Anbieter das, können Reisende auch später noch Ansprüche geltend machen.
Malediven-Urteil. Das Urteil: Bringt der Veranstalter einen Urlauber wegen Überbuchung nicht im Hotel unter, steht dem Kunden eine Entschädigung wegen „entgangener Urlaubsfreuden” zu. Für die Höhe der Entschädigung ist der Reisepreis entscheidend - nicht das Arbeitseinkommen. (Az: X ZR 118/03)
Der Fall: Ein Ehepaar leistete sich für 5000 Euro eine Reise auf die Malediven. Eine Woche vorher teilte der Veranstalter mit, das Hotel sei überbucht. Ein Ausweichquartier lehnte das Paar ab und kündigte. Sie erhielten den Reisepreis zurück, verlangten aber auch Entschädigung, weil ihnen der Urlaub entging. Das sprach ihnen der BGH zu – abhängig vom Reisepreis.
Die Folgen: Ist der Veranstalter schuld, dass der Urlaub ganz oder teilweise ins Wasser fällt, können Kunden nicht nur etwas vom Reisepreis abziehen. Sie haben auch Anspruch auf Entschädigung für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit”. Ein Ersatzangebot müssen Kunden nicht annehmen, wenn es ihnen nicht gleichwertig erscheint. Im BGH-Fall hätte das Paar den Urlaub auf einer anderen Malediven-Insel verbringen sollen. Das lehnte es ab.
Balkonsturz-Urteil. Das Urteil: Reiseveranstalter haften auch, wenn sie die Sicherheit der Anlagen eines Leistungserbringers nicht ausreichend überprüfen lassen, etwa in einem Hotel (Az: VII ZR 348/86).
Der Fall: Ein Spanien-Urlauber lehnte sich an die baufällige Brüstung seines Hotelbalkons. Er stürzte mitsamt Brüstung in die Tiefe und erlitt bleibende Schäden. Der BGH verurteilte den Reiseveranstalter zu Schadensersatz – auch für die körperlichen Schäden.
Die Folgen: Veranstalter sind verpflichtet, ihre Partnerfirmen sorgfältig auszusuchen – und zu kontrollieren. Tun sie das nicht, haften sie auch für Schäden, die die Partner verantworten. Rutscht ein Urlauber etwa am Pool aus, weil dort fleißig gewischt wird, aber keine Warnschilder stehen, kann er für den Schaden den Veranstalter belangen. „Er muss also nicht das Hotel vor Ort verklagen, das oft im Ausland liegt”, so Staudinger.
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