Veranstalter muss für verschollene Eisschollen zahlen

Seine persönliche Klimakatastrophe erlebte ein Passagier, der per Schiff arktische Gewässer durchqueren und dabei durch "meterdickes Packeis" kreuzen wollte.
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Wenn das Eis schmilzt, kann der Kunde reklamieren, Foto: PR
srt Wenn das Eis schmilzt, kann der Kunde reklamieren, Foto: PR

Hamburg - Seine persönliche Klimakatastrophe erlebte ein Passagier, der per Schiff arktische Gewässer durchqueren und dabei durch "meterdickes Packeis" kreuzen wollte.

Das zumindest hatte der Veranstalter im Reisekatalog versprochen. Das Problem: Aufgrund milder Temperaturen waren keine Eisschollen aufzutreiben. Der Mann klagte und bekam Recht. Wenn der Veranstalter ein solches Erlebnis zusichere, müsse er sich daran halten. Der Hinweis des Anbieters, dass es im Fall "extremer Witterungs- oder Wetterverhältnisse" zu Änderungen kommen könne, ändere daran nichts. Schließlich sei aus Sicht des neutralen Beobachters offensichtlich eher zu viel Packeis gemeint. Der Veranstalter muss einen Teil des Reisepreises erstatten (OLG Hamburg, Az. 9 U 92/08).

mar/srt

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