Richtig reklamieren

Am Pool dröhnen Presslufthämmer, die Getränke im All-inclusive-Hotel kosten doch — wen solche Mängel ärgern, muss sich beschweren.  
von  Rainer Krause
Sofort vor Ort und am besten schriftlich beschweren.
Sofort vor Ort und am besten schriftlich beschweren. © dpa

Widrigkeiten während des Urlaubs erleben etwa zwei Prozent aller Reisenden. Viele beschweren sich erst zu Hause beim Reisebüro. Doch recht bekommt nur der, der richtig reklamiert. Kleinere Mängellassen sich oft durch eine Mitteilung an der Rezeption beheben. Der Ton macht die Musik. Statt zu zetern, ist es besser, freundlich auf Abhilfe zu bestehen. Hilft das nicht, oder sind es größere Mängel, heißt es: nicht abwarten! Wenn eine Reise nicht hält, was der Prospekt versprochen hat, sollte man schnell handeln und schriftlich bei einem Vertreter des Reiseunternehmens oder per Fax beim Veranstalter reklamieren. Denn nur die sofortige Beschwerde beim Veranstalter gilt vor Gericht — egal, wo man gebucht hat.

Wer sich erst am letzten Tag beschwert, geht leer aus. Nicht vergessen: Unbedingt eine Frist setzen, bis wann der Mangel beseitigt werden soll. Dann geht es ans Sammeln von Beweisen. Häufig wird der Mangel vom Reiseveranstalter bestritten, selbst wenn die Gesetze ihn verpflichten, sich „nach Kräften um geeignete Lösungen“ zu bemühen. Geht es um sichtbare Mängel, macht man Fotos oder Videoaufnahmen. Bei Lärm hilft ein Protokoll, in dem steht, wann und wie lang die Disco- Musik im Zimmer zu hören war. Zusätzlich sollte man sich um Zeugen kümmern. Am besten sind schriftliche Bestätigungen anderer Hotelgäste mit Unterschrift und Adresse. Sofort vor Ort und am besten schriftlich beschweren Reagiert der Reiseveranstalter und quartiert den Urlauber in ein anderes Zimmer gleicher oder besserer Güte um, muss man dies akzeptieren.

Keine Verzichtserklärung unterschreiben

Das kann den Umzug in ein anderes Hotel bedeuten. Ist die neue Unterkunft besser, darf diese sogar in einem anderen Ort liegen. Allerdings soll es dem Stil der Reise entsprechen. Das heißt: Wer einen Badeurlaub gebucht hat, braucht nicht in die Berge umzzuiehen. Einige Veranstalter bieten vor Ort eine Entschädigung an — Bargeld, einen Mietwagen oder einen Ausflug. Dies birgt die Gefahr, dass man vorschnell sein Recht aufgibt. Deshalb: keine Verzichtserklärung unterschreiben. Und wer vor Ort eine Entschädigung bekommt, sollte seine Beschwerde vom Reiseleiter dennoch schriftlich bestätigen lassen. Stellt sich der Veranstalter stur, darf der Reisende Selbstabhilfe vornehmen und die Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen.

Das sollte nur ein letztes Mittel sein. Unbedingt nötig sind die Beweise. Gleiches gilt, wenn man wegen erheblicher Mängel die Reise abbricht. Der Veranstalter hat die vorzeitige Heimreise zu bezahlen, einschließlich Mehrkosten wie Taxi zum Flughafen oder Linienflug statt Charterflug. Allerdings: Was unter „erheblichem Mangel“ zu verstehen ist, darüber sind die Gerichte uneins. Anhaltspunkte für beanstandenswerte Mängel sowie die Höhe daraus resultierender Forderungen liefert eine Zusammenstellung des Frankfurter Landgerichts, die sogenannte Frankfurter Tabelle. Sie ist in der Broschüre „Ihr Recht auf Reisen“ der Verbraucherzentrale zu finden, die für 4,90 Euro (plus Versandkosten) im Internet unter www.vzbv.de bestellt werden kann.

 

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