Richtig reklamieren am Ferienort

Wer reist, der hat Rechte, meint Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner – hier sind die Tipps, wie man auch Recht bekommt.
von  Abendzeitung
Wenn das Hotel noch eine Baustelle ist, gibt es oft Grund zur Klage. Foto: R. Stallein
Wenn das Hotel noch eine Baustelle ist, gibt es oft Grund zur Klage. Foto: R. Stallein © srt

Wer reist, der hat Rechte, meint Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner – hier sind die Tipps, wie man auch Recht bekommt.

"Das ist Ihr Recht!" prangt über jedem Absatz der "Reise-Check-Karte", die Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner zu Beginn der Ferien vorstellte. Das Kärtchen kann man sich im Internet herunterladen (www.bmelv.de) und ausgedruckt in die Geldbörse stecken. Nützlich ist es für alle, die Probleme mit Zug oder Flug haben. Darüber, was bei Reinfällen auf Pauschalreisen zu tun ist, steht nichts auf der Mini-Karte. Schade, denn gerade bei Pauschalreisen ist es wichtig, sich schon am Ferienort an die gesetzlichen Regeln für Reklamationen zu halten. Sonst kann es passieren, dass berechtigte Forderungen aus formalen Gründen abgewiesen werden.

Egal, ob das Essen ungenießbar, das Zimmer zu klein oder gar voller Schimmel ist: Recht bekommt nur der, der sich schon am Ferienort beschwert. Dabei muss man nicht immer gleich auf die Pauke hauen. Kleinere Mängel lassen sich oft schnell an der Rezeption beheben. Dabei gilt: Der Ton macht die Musik. Statt lautstark zu lamentieren ist es besser, den Grund der Unzufriedenheit kurz und klar zu erklären und auf Abhilfe zu bestehen.

Hilft das nicht oder sind es größere Mängel, dann sollte man schnell handeln und schriftlich bei einem Vertreter des Reiseunternehmens (Reiseleiter, Agentur) oder per Fax direkt beim Veranstalter in Deutschland mit einer präzisen Beschreibung reklamieren. Denn nur die Beschwerde beim Veranstalter gilt später vor Gericht. Nicht vergessen, eine Frist zu setzen, bis wann der Mangel beseitigt sein soll. Wer sich erst am letzten Tag der Reise beschwert, der geht leer aus.

Bei Reisemängeln ist vor Ort schnelles Handeln gefragt

Wenn der Reiseveranstalter den Urlauber auf Grund der Beschwerde in ein anderes Zimmer gleicher oder besserer Güte umquartiert, muss der Gast dies akzeptieren. Das kann auch den Umzug in ein anderes Hotel bedeuten. Ist das neue Hotel besser, darf es sogar in einem anderen Ort liegen. Allerdings soll es dem Gesamtzuschnitt der Reise entsprechen. Wer einen Badeurlaub gebucht hat, der braucht sich nicht in die Berge versetzen zu lassen.

Einige Veranstalter bieten ihren Kunden bereits vor Ort eine Entschädigung an. Das kann Bargeld sein, ein kostenloser Mietwagen oder ein Ausflug. Diese an sich sehr kundenfreundliche Maßnahme birgt aber die Gefahr, dass der Reisende womöglich vorschnell sein gutes Recht aufgibt. Deshalb raten die Verbraucherverbände in solchen Fällen, grundsätzlich keine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Zweiter Rat der Verbraucherschützer: Auch wer vor Ort eine Entschädigung bekommt, der sollte sich trotzdem seine Beschwerde vom Reiseleiter schriftlich bestätigen lassen.

Wenn sich der Veranstalter stur stellt und nicht reagiert, darf der Reisende auch "Selbstabhilfe" vornehmen und die Kosten dafür dem Veranstalter in Rechnung stellen. Das sollte aber nur ein letztes Mittel sein. Unbedingt nötig sind Beweise wie Fotos oder Videoaufnahmen und Aussagen Mitreisender (mit Unterschrift und Adresse).

Ansprüche verjähren frühestens ein Jahr nach der Reise

Gleiches gilt für denjenigen, der wegen erheblicher Mängel die Reise abbrechen will. In diesem Fall muss der Veranstalter die vorzeitige Heimreise zahlen, einschließlich Mehrkosten wie Taxi zum Flughafen oder Linienflug statt Charterflug. Allerdings: Was unter einem "erheblichen Mangel" zu verstehen ist, darüber sind sich selbst die Gerichte nicht einig. Anhaltspunkte für beanstandenswerte Mängel sowie die Höhe daraus resultierender Forderungen liefert eine Zusammenstellung des Frankfurter Landgerichts, die sogenannte Frankfurter Tabelle. Sie ist im zum Beispiel unter www.finanztip.de zu finden. Geld gibt es aber nur, wenn man seine Forderung innerhalb eines Monats nach der Rückkehr von der Reise schriftlich beim Reiseveranstalter geltend macht. Der Brief muss die genaue Forderung (z.B. Minderung um 25 Prozent des Reisepreises in Höhe von ... Euro, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude) enthalten, eine Frist zur Zahlung, den Hinweis, dass die Mängel am Urlaubsort gerügt wurden, und die Beweise. Zeit lassen kann man sich mit einer eventuell notwendigen Klage. Die Ansprüche verjähren frühestens ein Jahr nach Rückkehr von der Reise.

Rainer Krause

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