Richtig reklamieren am Ferienort

Der Swimmingpool ist nicht geheizt, das Essen ungenießbar: Sowas gibt es auf Reisen immer wieder. Viele Urlauber meckern dann nur und überlassen zu Hause den Rest dem Anwalt. Ein Fehler, denn Recht bekommt nur, wer sich schon am Ferienort an die gesetzlichen Regeln für Reklamationen hält.
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Urlaub auf der Baustelle kann ein Reisemangel sein. Foto: R. Stallein
srt Urlaub auf der Baustelle kann ein Reisemangel sein. Foto: R. Stallein

München - Der Swimmingpool ist nicht geheizt, das Essen ungenießbar: Sowas gibt es auf Reisen immer wieder. Viele Urlauber meckern dann nur und überlassen zu Hause den Rest dem Anwalt. Ein Fehler, denn Recht bekommt nur, wer sich schon am Ferienort an die gesetzlichen Regeln für Reklamationen hält.

Das bedeutet nicht, dass man immer gleich auf die Pauke hauen muss. Kleinere Mängel wie ein fehlender Föhn lassen sich oft schnell an der Rezeption beheben. Dabei gilt: Der Ton macht die Musik. Statt lautstark zu lamentieren ist es besser, den Grund der Unzufriedenheit kurz und klar zu erklären und auf Abhilfe zu bestehen. Wichtig: Merken Sie sich den Namen Ihres Gesprächspartners. Um sich Unannehmlichkeiten zu entziehen, verschwindet nämlich mancher Hotelangestellte einfach hinter der nächsten Tür - und Sie müssen Ihren Fall noch einmal jemand anderem erzählen.

Beim Reiseleiter reklamieren

Hilft das nicht oder sind es größere Mängel, dann sollte man schnell handeln und schriftlich bei einem Vertreter des Reiseunternehmens (Reiseleiter, Agentur) oder per Fax direkt beim Veranstalter in Deutschland reklamieren. Denn nur die Beschwerde beim Veranstalter gilt später vor Gericht. Nicht vergessen: Setzen Sie eine Frist, bis wann der Mangel beseitigt sein soll. Wer sich erst am letzten Tag der Reise beschwert, der geht leer aus.

Wenn der Reiseveranstalter den Urlauber auf Grund der Beschwerde in ein anderes Zimmer gleicher oder besserer Güte umquartiert, muss der Gast dies akzeptieren. Das kann auch den Umzug in ein anderes Hotel bedeuten. Ist das neue Hotel besser, darf es sogar in einem anderen Ort liegen. Allerdings soll es dem Gesamtzuschnitt der Reise entsprechen. Das heißt: Wer einen Badeurlaub gebucht hat, der braucht sich nicht in die Berge versetzen zu lassen.

Oft gibt es bereits vor Ort Bargeld

Einige Veranstalter bieten ihren Kunden bereits vor Ort eine Entschädigung an. Das kann Bargeld sein, ein kostenloser Mietwagen oder ein Ausflug. Diese an sich sehr kundenfreundliche Maßnahme birgt aber die Gefahr, dass der Reisende womöglich vorschnell sein gutes Recht aufgibt. Deshalb raten die Verbraucherverbände in solchen Fällen, grundsätzlich keine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Zweiter Rat der Verbraucherschützer: Auch wer vor Ort eine Entschädigung bekommt, der sollte sich trotzdem seine Beschwerde vom Reiseleiter schriftlich bestätigen lassen.

Wenn sich der Veranstalter stur stellt und nicht reagiert, darf der Reisende auch "Selbstabhilfe" vornehmen und die Kosten dafür dem Veranstalter in Rechnung stellen. Das sollte aber nur ein letztes Mittel sein. Unbedingt nötig sind Beweise wie Fotos oder Videoaufnahmen und Aussagen Mitreisender (mit Unterschrift und Adresse). Gleiches gilt für denjenigen, der wegen erheblicher Mängel die Reise abbrechen will. In diesem Fall muss der Veranstalter die vorzeitige Heimreise zahlen, einschließlich Mehrkosten wie Taxi zum Flughafen oder Linienflug statt Charterflug. Allerdings: Was unter einem "erheblichen Mangel" zu verstehen ist, darüber sind sich selbst die Gerichte nicht einig.

Nach 30 Tagen ist alles verjährt

Anhaltspunkte für beanstandungsfähige Mängel sowie die Höhe daraus resultierender Forderungen liefert eine Zusammenstellung des Frankfurter Landgerichts, die sogenannte Frankfurter Tabelle. Sie ist im Internet zum Beispiel zum Beispiel unter www.finanztip.de zu finden. Geld gibt es aber nur, wenn man seine Forderung innerhalb eines Monats nach der Rückkehr von der Reise schriftlich beim Reiseveranstalter geltend macht. Der Brief muss die genaue Forderung (z.B. Minderung um 25 Prozent des Reisepreises in Höhe von ... Euro, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude) enthalten, eine Frist zur Zahlung, den Hinweis, dass die Mängel am Urlaubsort gerügt wurden, und die Beweise. Zeit lassen kann man sich mit einer eventuell notwendigen Klage. Die Ansprüche verjähren frühestens ein Jahr nach Rückkehr von der Reise.

Rainer Krause

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