Reisemangel oder nicht?
München - Es funktioniert auch im Urlaub nicht immer alles, wie gewünscht. Aber nicht alles, was am Ferienort missfällt, ist ein Grund zur Klage. Tipps und rechtliche Spielregeln.
Schimmel im Hotelzimmer, Felsbrocken am Sandstrand oder Disko-Lärm in der Nacht: Wenn im gebuchten Pauschalurlaub etwas schiefläuft, dann sind Frust und Ärger groß. Doch haben genervte Feriengäste bestimmte Rechte gegenüber Ihrem Reiseveranstalter: Wenn sie einen Reisemangel feststellen, können sie vor Ort Abhilfe verlangen, und die muss gleichwertig und kostenfrei sein. Klappt das nicht, könnten Betroffene eine Minderung des Reisepreises anstreben, manchmal zusätzlich auch Schadensersatz verlangen.
Für eine Reisepreis-Minderung müssen jedoch bestimmte Spielregeln eingehalten werden, vor allem: Den Mangel gleich am Ferienort beim Reiseleiter anzeigen. Und außerdem: Spätestens vier Wochen nach vertraglichem Reiseende die Ansprüche auch beim Reiseveranstalter in Deutschland anmelden. Dabei gilt: Ein Missstand muss konkret beschrieben werden. Wer nur über "schlechtes Essen" oder "verwahrloste Zimmer" meckert, der kommt im Streitfall vor Gericht damit nicht durch.
Aus Unwissenheit tappen Urlauber in Stolperfallen.
Und spätestens vor Gericht ziehen sich dann die Schlingen jener Stolperfallen zu, in welche Urlauber aus Unwissenheit oder Unmut immer wieder tappen. Hierzu gehören: Reisende fordern Dinge, die ihnen in Urlaubskatalog oder Buchungsbestätigung gar nicht zugesichert wurden. Stand im Katalog zum Beispiel etwas von "weitem Strand", bedeutet das noch lange nicht Sandstrand. Ein Hotelzimmer zur Meerseite hin gelegen, muss keinen Meerblick haben. Urlauber beschweren sich allzu gerne auch über Dinge, die jedoch "ortsüblich" oder "landestypisch" sind. So stufen Juristen etwa das frühmorgentliche Krähen eines Hahnes beim Landurlaub, Moskitos in Asien oder Salzwasser auf der Schiffsreling nicht als Reisemängel ein, sondern als "Unannehmlichkeiten", die hinzunehmen sind.
Gerade bei Ungeziefer gilt: Nur "besonders starkes Aufkommen" oder "extremer Befall" rechtfertigen gerade in preisgünstigen Unterkünften Beschwerden beim Reiseveranstalter. Bei Luxushotels sieht das schon anders aus: Dort können schon einzelne Kakerlaken Grund zur Beschwerde sein.
Wer barfuß auf nassem Boden ausrutscht, ist selber schuld.
Wenn der Gast klagt, weil ihm - oft aus Unachtsamkeit - Dinge zustoßen, die mit der Urlaubsorganisation gar nichts zu tun haben, dann hat er ebenso schlechte Karten. Typischer und immer wiederkehrender Fall: Betroffene rutschen auf feuchten Fliesen neben dem Hotel-Pool aus und wollen den Reiseveranstalter dann für erlittene Verletzungen haftbar machen. Zwar muss der Veranstalter zwar dafür sorgen, dass von seinen Vertragshotels keine Gefahren für die Gäste ausgehen. Doch, so Juristen, wer barfuß auf nassem Boden ausgleitet, der ist selbst schuld und sollte besser aufpassen. Denn so etwas hätte ihm auch zu Hause passieren können und gehört zum "allgemeinen Lebensrisiko", für das vor dem Gesetz kein Hotelier und kein Reiseveranstalter verantwortlich gemacht werden kann.
Elias Elo
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