Rasche Krankmeldung rettet Urlaubstage

München - Vor einem verdorbenen Magen oder einer Grippe ist auch im Urlaub niemand gefeit. Wer weiß, was zu tun ist, kann aber wenigstens die verlorenen Urlaubstage zurück bekommen. Außerdem hat er für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Dafür muss sich der Arbeitnehmer jedoch genauso verhalten, wie er es bei Krankheit während der Arbeitszeit täte. Das wichtigste ist, den Arbeitgeber unverzüglich über Erkrankung oder Unfall sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dazu ist der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet; eine Meldung am ersten Tag nach der Rückkehr aus dem Urlaub reicht nicht. Es genügt jedoch zunächst ein kurzer Anruf oder eine entsprechende Mitteilung per E-Mail. Über die genaue Art der Erkrankung muss man sich dabei nicht auslassen.
Das ist Sache eines Arztes, der - wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert - die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen muss. Dieses Attest muss dem Chef dann am vierten Tag vorliegen. Um die Frist zu wahren, ist es bei einem Aufenthalt im Ausland ratsam, vom Urlaubsort aus der Firma vorab ein Fax zu senden und das Original per Post hinterher zu schicken. Daneben ist die Krankenkasse zu informieren.
Bei einer Erkrankung im Ausland muss dem Arbeitgeber übrigens auch die genaue Aufenthaltsadresse am Urlaubsort mitgeteilt werden. Das ist erforderlich, weil der Arbeitgeber die Gelegenheit haben muss, die Arbeitsunfähigkeit durch einen anderen Arzt überprüfen zu lassen. Auch das ist im EFZG geregelt.
Trotz Krankheit: Urlaub darf nicht eigenmächtig verlängert werden
Hat der erkrankte Urlauber auf diese Weise seine Krankheitstage nachgewiesen, so dürfen sie laut Paragraph 9 des Bundesurlaubsgesetzes nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Patient nach seiner Genesung den Urlaub einfach entsprechend verlängern darf. Erst mal heißt es zurück an den Arbeitsplatz. Denn für die gutzuschreibenden Krankheitstage muss in jedem Fall ein separater Urlaubsantrag gestellt werden.
Aber Achtung: Für Urlaub gibt es ein Verfallsdatum. Am 31. März des Folgejahres verfällt in der Regel nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr. Das gilt auch für Urlaubstage, die wegen Krankheit dem Urlaubskonto des Arbeitnehmers wieder gutgeschrieben wurden.
Rudi Stallein