Nachbarschaftshilfe im Urlaub
Der Briefkasten, die Zimmerblumen, die Katze: Wer verreist, der lässt meist Liebes zu Hause zurück und freut sich, wenn sich ein Nachbar darum kümmert. Wenn aber die teuren Orchideen vertrocknet sind oder die wertvolle chinesische Vase zu Bruch ging, zahlt dann nicht die Haftpflicht?
Häufig nicht. Denn sogenannte Gefälligkeitshandlungen sind meistens ausgeschlossen. Das gilt vor allem für ältere Policen. Der Gesetzgeber sieht bei privaten Gefälligkeiten keine Haftung durch denjenigen vor, der als kostenloser Helfer eingesprungen war. Wer also außer den Blumen aus Versehen auch den Laptop des Nachbarn gießt, der kann in der Regel nicht belangt werden. Und deshalb zahlt auch seine Haftpflichtversicherung nicht. Mittlerweile haben einige Versicherungen den Schutz aus Gefälligkeitsschäden aber eingeschlossen. Oft gilt dieser erweiterte Schutz aber nur bei Neuverträgen. So ist zum Beispiel bei der Gothaer seit Mitte 2006 der Haftpflichtschutz auf solche Gefälligkeitsschäden ausgeweitet. Für ältere Verträge gilt die zusätzliche Leistung nur, wenn sie nachträglich ausdrücklich ergänzt wurde.
Das muss keineswegs mehr kosten als die alte Versicherung. Die Stiftung Warentest hat Anfang des Jahres sogar festgestellt, dass neue Versicherungen mit höheren Deckungssummen und enthaltenem Gefälligkeitsschutz oft billiger sind als der alte Standardvertrag. Zu rechnen sei mit etwa 70 Euro pro Jahr, so die Berliner Verbraucherschützer. Doch deckeln manche Anbieter Gefälligkeitsschäden bei wenigen Tausend Euro, andere leisten bis zur vollen Deckungssumme, die nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mindestens drei Millionen Euro umfassen sollte.
Uneinigkeit herrscht auch darüber, was überhaupt ein Gefälligkeitsschaden ist. Wer etwa den Schlüssel des Nachbarn verliert, geht bei manchen Haftpflichtversicherungen leer aus. Denn dafür hätte er eine separate Schlüsselklausel abschließen müssen. Und wenn man beim Lüften der Nachbarswohnung die Terrassentür offen stehen ließ, sodass Einbrecher leichtes Spiel hatten, dann könnten das Gerichte durchaus als grobe Fahrlässigkeit werten. Dann müsste die Haftpflichtversicherung immer einspringen.
Passt jemand während der Urlaubsreise des Nachbarn auf dessen vierbeinigen Mitbewohner auf, dann kommt stillschweigend ein Verwahrungsvertrag zustande. In diesem Fall trägt der Hüter die Verantwortung für den Hund - etwa wenn der in seiner Obhut jemanden beißt. Was tun? Der Hundebesitzer sollte eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen und dabei darauf achten, dass der Tierhüter mit versichert ist.
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