Kerosinzuschläge: Wann sind sie erlaubt?

(srt) Flugreisen werden langsam ein ziemlich teures Vergnügen. Erst kam dieses Jahr die neue Luftverkehrsteuer zwischen acht und 45 Euro, nun erheben Reiseveranstalter auch noch Kerosinzuschläge. Da werden noch mal bis zu 30 Euro zusätzlich fällig. Jetzt fragt sich mancher Reisende: Dürfen die das?
Die schlechte Nachricht: Alle, die noch nicht gebucht haben, werden wohl zahlen müssen. Wer zu Hause einen Reisekatalog liegen hat und sich auf die dort ausgeschriebenen Preise verlässt, der dürfte sich spätestens bei der Buchung wundern. Denn: "Die Veranstalter dürfen seit 2008 ganz offiziell die Katalogpreise nachträglich erhöhen", erklärt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dazu berechtigt sie die sogenannte BGB-Informationspflichten-Verordnung. Danach müssen sie nur nachweisen, dass sie die Reise selbst im Einkauf nun mehr kostet – und das ist ja der Fall.
Alle Urlauber, die schon vor Verkündung der Kerosinzuschläge Mitte Februar gebucht haben, sind dagegen vermutlich fein raus. "Die Veranstalter dürfen ihre Reisen nämlich nur in sehr engen Grenzen auch nachträglich noch erhöhen", erklärt Torsten Schäfer vom Deutschen Reise Verband (DRV).
Komplett unzulässig ist ein nachträglicher Zuschlag bei Reisen, die weniger als vier Monate vor Urlaubsantritt gebucht wurden. Auch bei früher gebuchten Reisen darf der Veranstalter die Preise ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin generell nicht mehr anheben. Für wen also eines dieser beiden Kriterien gilt, dem kann preislich definitiv nichts mehr passieren.
Frühbucher müssen vermutlich nichts nachzahlen.
Aber auch die echten Frühbucher bleiben mit hoher Wahrscheinlichkeit verschont. Zum einen werden sich alle Veranstalter bemühen, diese am stärksten umworbene Zielgruppe möglichst nicht zu verprellen. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bei vergangenen Kerosinpreisrunden enge Grenzen gesetzt, weiß Verbraucherschützerin Beate Wagner.
In mehreren Musterprozessen zwischen 2000 und 2004 hatte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigen lassen, dass allgemeine Preiserhöhungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter unzulässig sind. Teurer darf die Reise im Nachhinein nur werden, wenn vorher klar ist, wie der neue Preis genau berechnet wird. Der Mechanismus müsste also in den AGB detailliert beschrieben sein. Verbraucherschützerin Wagner: "Das sind so hohe Hürden, dass eine unangreifbare Formulierung kaum möglich ist."