Kein Schadenersatz bei verpasstem Anschlussflug

Neuer Ärger für Flugreisende: Passagiere, die wegen eines verspäteten Zubringers ihren Anschlussflug verpassen, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Nichtbeförderungs-Verordnung.
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Weiterflug erst Morgen, Foto: Lufthansa/F. Zanetti
srt Weiterflug erst Morgen, Foto: Lufthansa/F. Zanetti

Karlsruhe - Neuer Ärger für Flugreisende: Passagiere, die wegen eines verspäteten Zubringers ihren Anschlussflug verpassen, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Nichtbeförderungs-Verordnung.

Das hat der zuständige Zehnte Zivilsenat des Karlsruher Bundesgerichtshofsentschieden (Az. BGH Xa ZR 78/08). In einem von zwei gleich gelagerten Fällen hatte ein Paar bei der beklagten Airline eine Flugreise von Frankfurt über Paris nach Bogotá gebucht. Der Flieger nach Paris sollte um 8:45 Uhr landen, der Weiterflug war für 10:35 Uhr vorgesehen. Zwar wurde in Frankfurt das Gepäck bis Bogotá durchgecheckt, die Reisenden erhielten jedoch noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über der Seine-Metropole erfolgte die Landung in Paris erst um 9:43 Uhr. Bei der Ankunft wurden die Reisenden unter Hinweis auf den abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Bogotá-Flug nicht mehr abgefertigt und konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen.

Wie bereits die Vorinstanzen sieht der BGH darin keine Nichtbeförderung im Sinne der EU-Verordnung. Die Kläger hatten jeweils eine Ausgleichszahlung in der vorgesehenen Höhe von 600 Euro für verweigerte Beförderung auf einem Flug über mehr als 3500 Kilometer gefordert. Dieser Anspruch hat nach der EU-Verordnung drei Voraussetzungen: Die Passagiere müssen über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, sich rechtzeitig am Check-in eingefunden haben, und ihnen muss der Einstieg gegen ihren Willen verweigert worden sein.

Dies sieht der BGH nicht erfüllt, wenn Fluggäste wegen verspäteter Zubringerflüge nicht rechtzeitig zur Abfertigung erscheinen und so den Anschluss verpassen. Die Bundesrichter halten eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) für nicht erforderlich. Die Urteilsbegründung wird mit Spannung erwartet. Der die Kläger beratende Wiesbadener Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel will nun prüfen, ob der BGH nicht doch zur Vorlage des Rechtstreites beim EUGH verpflichtet ist. Schließlich habe die Airline den Zubringerflug vorgegeben und die Verspätungsgründe lägen auch in ihrer Einflusssphäre.

Weitere Informationen: Der Bundesgerichtshof veröffentlicht seine Entscheidungen im Internet unter www.bundesgerichtshof.de. Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 ist im Web unter eur-lex.europa.eu abrufbar.

Christian Boergen

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