Freimengen für Zigaretten, Alkohol, Geld: Das ist beim Zoll verboten und erlaubt

München - Die Sommerferien beginnen am Freitag in Bayern. Der ADAC warnt vor heftigen Staus auf den Autobahnen und auch an den Flughäfen dürfte es eng werden. Wer die Ländergrenze - egal ob auf Rädern oder in der Luft - überschreitet, sollte sich Vorab gut informieren, welche Souvenirs er einpackt.
Damit Ihr Urlaub erholsam endet und nicht im Zoll-Ärger, sollten Sie sich Vorab über die wichtigsten Bestimmungen informieren. "Wir haben Schmuggler im Visier - auch im Reiseverkehr. Unwissenheit schützt leider nicht vor Strafe", warnt Gerhard Rittenauer, Leiter des Hauptzollamts München. Auf seiner Website listet der Zoll alles Wissenswerte für Reisende auf, wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.
Zigaretten, Alkohol, Kleidung
Bei Einreisen aus Nicht-EU-Ländern sind für nichtgewerblichen Zwecke bestimmte Waren einfuhrabgabenfrei, allerdings gelten bestimmte Höchstmengen: Bei Zigaretten sind 200 Stück pro Person erlaubt, bei Alkohol ein Liter - vorausgesetzt, der Reisende ist mindestens 17 Jahre alt.
Alle anderen Waren, beispielsweise Schmuck- und Kleidungsstücke, dürfen bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro mit Flugzeug oder Schiff eingeführt werden. Mit Auto, Bahn und auf allen anderen Reisewegen gilt ein Höchstwert von 300 Euro. Reisende unter 15 Jahren dürfen nur einen Warenwert von 175 Euro mit sich führen.
Übersteigt etwa ein Schmuckstück diese Wertgrenzen, muss der gesamte Warenwert verzollt und versteuert werden. Ob es sich um ein Geschenk handelt oder die Ware für den privaten Gebrauch gekauft wurde, ist dabei unerheblich.
Auch bei der Einreise von den Kanarischen Inseln sind nur Waren innerhalb der genannten Mengen- und Wertgrenzen frei von Einfuhrabgaben.
Höhere Mengen Bargeld schriftlich anmelden
Mitgeführte Barmittel ab 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder Ausreise aus der EU müssen eigenständig und ohne Aufforderung schriftlich beim Zoll angemeldet werden. Damit soll die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden.
Innerhalb der EU müssen beim Grenzübertritt mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr nur nach Aufforderung mündlich angezeigt werden.
Achtung bei Tieren, Pflanzen und Kulturgütern
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf lebende Exemplare aus Fauna und Flora zu verzichten. Neben den lebenden Exemplaren ist auch der Handel mit Produkten, die aus geschützten Arten hergestellt wurden, untersagt. Zusätzlich zur Einziehung der Ware drohen hohe Bußgelder oder sogar Strafen.
Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie beim Strandspaziergang und bei Streifzügen durch die Natur Muscheln, Schnecken oder Pflanzen aufsammeln. Sie können sich vor Ihrer Reise online informieren, welche Tiere und Gegenstände besonders geschützt sind, aber in Urlaubsländern häufig zum Kauf angeboten werden. Auf der Seite finden sich auch Bilder der Arten und verarbeiteten Produkte.
Kulturgüter sind auf den ersten Blick schwerer zu erkennen. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die für die Archäologie, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft ein bedeutungsvolles Gut darstellen: Seltene Mineralien, auch Antiquitäten, bedeutende Bücher, Bilder und Zeichnungen. In vielen Ländern unterliegen sie sehr strengen Ausfuhrbeschränkungen oder -verboten. Wer aus dem Urlaub ein besonderes Souvenir mitbringen möchte, sollte sich daher stets informieren, was man aus dem jeweiligen Land mitnehmen darf oder gänzlich auf derartige Souvenirs verzichten.
Hinter vielen Schnäppchen steckt Produktpiraterie
Bekleidung, Fanartikeln, Kosmetika, Taschen oder Uhren namhafter Markenhersteller werden in den Urlaubsländern häufig zu Spottpreisen angeboten. Aber Vorsicht: Viele der vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich häufig als minderwertige Fälschungen - zum Teil sind sie sogar gesundheitsgefährdend. Nicht selten werden die entsprechenden Textilien mit giftigen Farbstoffen hergestellt. Der Zoll empfiehlt, im Urlaub auf den Kauf solcher Waren zu verzichten.
Bei Waren im persönlichen Gepäck, deren Einfuhr nicht geschäftlichen Zwecken dient, wird der Zoll nicht tätig. Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln, greift diese Ausnahme nicht.
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