Verkehrssicherungspflicht bei Garagen

 Rechtsanwalt Rudolf Stürzer von Haus +Grund München erklärt ein aktuelles Urteil zum Thema Tiefgaragen
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Rechtsanwalt Rudolf Stürzer von Haus +Grund München erklärt ein aktuelles Urteil zum Thema Tiefgaragen

Strittig ist, ob Vermieter von Tiefgaragenstellplätzen, deren Garage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist, nur einer begrenzten Verkehrssicherungspflicht unterliegen und z. B. nicht zur Nachrüstung mit den bei öffentlichen Garagen üblichen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Lichtschranke, Sensorleiste) verpflichtet sind, die verhindern, dass das Tor bei einem darunter befindlichen Fahrzeug schließt. Nach einem neuen Urteil des LG München I ist bei einem automatisch schließenden Tor der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses eine Lichtschranke erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ausfahrende Fahrzeuge im Schwenkbereich des Garagentors anhalten müssen, z. B. wenn der Abstand zwischen Garagentor und Gehweg so gering ist, dass sich ein Pkw noch im Schwenkbereich des Tores befindet, wenn er vor dem davor verlaufenden Gehweg wegen passierender Fußgänger anhalten muss. In diesem Fall hat der Eigentümer allein mit dem Einbau eines Drucksensors seine Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend erfüllt, da ein Drucksensor Schäden nur reduzieren, aber nicht mit Sicherheit verhindern kann. Dies gilt auch dann, wenn dem Nutzer der Garage die Funktionsweise des Garagentores bei Abschluss des Mietvertrages erklärt wurde. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor (LG München I, Urteil v.5.9.2013, 30S4764/13).

 

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