Mieter, aufgepasst!

MÜNCHEN Mieter werden häufig vertraglich zu Schönheitsreparaturen in der Wohnung verpflichtet. Die entsprechende Klausel muss aber wirksam formuliert werden, erklärt der Mieterverein München. Hierzu hat der Bundesgerichtshof einige Vorgaben gemacht. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam. Worauf Mieter achten müssen:
Fristen: Die Klausel darf keine starren Fristen enthalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter verpflichtet wird, alle drei, fünf oder sieben Jahre zu streichen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zustand die Wohnung tatsächlich ist. Der Zusatz „Im Allgemeinen” in Bezug auf die Fristen lässt eine solche Klausel jedoch wieder wirksam werden.
Zeitpunkt: Ist der Mieter laut Vertrag verpflichtet, am Anfang und Ende des Mietverhältnisses zu streichen, ist diese Vereinbarung unwirksam. Grund: Wäre sie wirksam, müsste ein Mieter, der nach einem halben Jahr auszieht, schon wieder streichen.
Kosten: Oft gibt es in Mietverträgen zusätzlich eine sogenannte Abgeltungsklausel. Darin ist geregelt, was der Mieter zu bezahlen hat, wenn die vereinbarten Regelfristen bei Auszug noch nicht abgelaufen sind. Die Summe ergibt sich aus einem Kostenvoranschlag eines Handwerkers, den der Vermieter aussucht. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 285/12) ist das aber nicht zulässig. Denn der Mieter hat hier keinen Einfluss. Hat der Mieter die Wohnung renoviert, obwohl er wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nicht dazu verpflichtet war, kann er das Geld vom Vermieter zurückfordern. Es gilt hier aber laut BGH (Az.: ZR 141/11) die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit Ende des Mietverhältnisses.