Mieter, aufgepasst!

Die Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind oft unwirksam
Abendzeitung |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Nicht jeder muss beim Auszug streichen!
dpa Nicht jeder muss beim Auszug streichen!

MÜNCHEN Mieter werden häufig vertraglich zu Schönheitsreparaturen in der Wohnung verpflichtet. Die entsprechende Klausel muss aber wirksam formuliert werden, erklärt der Mieterverein München. Hierzu hat der Bundesgerichtshof einige Vorgaben gemacht. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam. Worauf Mieter achten müssen:

Fristen: Die Klausel darf keine starren Fristen enthalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter verpflichtet wird, alle drei, fünf oder sieben Jahre zu streichen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zustand die Wohnung tatsächlich ist. Der Zusatz „Im Allgemeinen” in Bezug auf die Fristen lässt eine solche Klausel jedoch wieder wirksam werden.

Zeitpunkt: Ist der Mieter laut Vertrag verpflichtet, am Anfang und Ende des Mietverhältnisses zu streichen, ist diese Vereinbarung unwirksam. Grund: Wäre sie wirksam, müsste ein Mieter, der nach einem halben Jahr auszieht, schon wieder streichen.

Kosten: Oft gibt es in Mietverträgen zusätzlich eine sogenannte Abgeltungsklausel. Darin ist geregelt, was der Mieter zu bezahlen hat, wenn die vereinbarten Regelfristen bei Auszug noch nicht abgelaufen sind. Die Summe ergibt sich aus einem Kostenvoranschlag eines Handwerkers, den der Vermieter aussucht. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 285/12) ist das aber nicht zulässig. Denn der Mieter hat hier keinen Einfluss. Hat der Mieter die Wohnung renoviert, obwohl er wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nicht dazu verpflichtet war, kann er das Geld vom Vermieter zurückfordern. Es gilt hier aber laut BGH (Az.: ZR 141/11) die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit Ende des Mietverhältnisses.

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.