Irrtümer im Mietrecht

Der Mieterverein München nimmt Stellung zu  Vorurteilen über Rechte und Pflichten
Abendzeitung |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News

Über die Rechte und Pflichten, die man als Mieter hat, kursieren viele Vorurteile. Der Mieterverein München nimmt Stellung dazu

IRRTUM 1: Es gibt ein neues Gesetz, wonach man beim Auszug überhaupt nichts mehr machen muss.


„Das ist so nicht richtig. Es kommt nach wie vor auf den Mietvertrag an. Außerdem handelt es sich um eine Rechtsprechung des BGH, nicht um ein neues Gesetz!", stellt Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München e.V., richtig. Der BGH hat entschieden, dass bestimmte Klauseln in bestehenden
Mietverträgen, die die Schönheitsreparaturen bzw. die Schlussrenovierung betreffen, unwirksam sind. Folge dieser Unwirksamkeit ist, dass das Gesetz gilt, wonach der Vermieter für die Renovierung der Wohnung zuständig ist. "Ob eine derartige Klausel unwirksam ist oder nicht, sollte aber von einem Fachmann geklärt werden.", so Anja Franz


IRRTUM 2: Wenn ich drei Nachmieter stelle, kann ich jederzeit aus meinem Mietverhältnis aussteigen.

Nein! Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden, es sei denn der Vermieter ist mit einer kürzeren Frist und der Stellung eines Nachmieters ausdrücklich einverstanden. „Grundsätzlich kann der Vermieter sich seinen Vertragspartner natürlich selbst aussuchen.", sagt Anja Franz. Es gibt allerdings Klauseln im Mietvertrag, die die Stellung eines Nachmieters ausdrücklich erlauben. Wenn aber ein Zeitmietvertrag vorliegt und der Mieter z.B. von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird (sog. „Härtefall"), hat der Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung, wenn er einen „gleichwertigen” Nachmieter vorschlägt. „Wenn also bislang ein gutverdienender Single die Wohnung bewohnt hat, darf er keine 5-köpfige Familie vorschlagen!" bemerkt Anja Franz.



IRRTUM 3: Vermieter dürfen Zweitschlüssel behalten.

Das ist falsch! Der Vermieter braucht keinen Zweitschlüssel. Wenn er die Wohnung besichtigen will, soll er sich anmelden. Verreist der Mieter, sollte er den Vermieter allerdings informieren, wo ein Zweitschlüssel gelagert ist. Falls z.B. eine Wasserleitung leckt, sollte der Vermieter schnell Zugang zur Wohnung bekommen können. „Ansonsten muss der Mieter die Kosten des Schlüsseldienstes übernehmen.", so Anja Franz. Wenn der Vermieter aber darauf besteht, einen Schlüssel zu behalten, kann man als Mieter ohne weiteres ein neues Schloss einbauen. „Man sollte aber das Alte behalten und beim Auszug wieder einbauen!", rät Anja Franz



IRRTUM 4: Eine Feier im Monat ist erlaubt.

Es gibt kein Gesetz, das regelt, wie oft in der Woche, im Monat oder im Jahr gefeiert werden darf. Es kommt auf die Hausordnung und v.a. auf die Toleranz der Nachbarn an. Die Nachtruhe gilt ab 22 Uhr, danach muss drinnen weiter gefeiert werden. Aber leise! „Wenn sich der Mieter daran nicht hält, kann ihn der Vermieter abmahnen. Sollten die genervten Nachbarn sogar die Miete kürzen, kann der Vermieter diesen Mietausfall bei dem Störer sogar geltend machen.", sagt Anja Franz.


IRRTUM 5: Grundsteuer muss der Vermieter bzw. Eigentümer bezahlen.

Nein! Laut der Betriebskostenverordnung kann der Eigentümer die Grundsteuer auf die Mieter in der Nebenkostenabrechnung umlegen.



IRRTUM 6: Mietverträge können nach Abschluss noch widerrufen werden.

Wenn ein Mietvertrag von beiden Parteien unterschrieben ist, ist er abgeschlossen. Auch wenn es sich der Mieter nach zwei Tagen anders überlegt, gilt das. Der Mieter kann nur mit der dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Sollte der Vermieter aber mit der Aufhebung des Mietvertrages einverstanden sein, können die Parteien natürlich einen entsprechenden Aufhebungsvertrag vereinbaren.

IRRTUM 7: Sobald man ausgezogen ist, muss auch keine Miete mehr bezahlt werden.

Das Mietverhältnis läuft so lange, bis die Kündigungsfrist verstrichen ist. Auch wenn man nicht mehr in der Wohnung wohnt, muss die Miete dann noch weiter bezahlt werden." , sagt Anja Franz. Wichtig ist das bei mehreren Mietern, die alle den Mietvertrag unterschrieben haben. Zieht einer aus, kann er trotzdem vom Vermieter für die gesamte Miete in Anspruch genommen werden.



IRRTUM 8: Wenn man beim Einzug gestrichen hat, muss man das beim Auszug nicht mehr machen.

Das stimmt so nicht! Hier kommt es auf den Mietvertrag an. „Die Tatsache, dass man beim Einzug renoviert hat, bedeutet nicht automatisch, dass man das beim Auszug nicht wieder machen muss!", gibt Anja Franz zu Bedenken. "Es gibt Fälle, in denen der Mieter tatsächlich zweimal renovieren muss." Am besten vereinbart man das mit dem Vermieter gleich zu Beginn des Mietverhältnisses!
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.