Hotelaufenthalt gilt nicht!

Rudolf Stürzer , HAUS+ GRUND MÜNCHEN erklärt mehrere Urteile zu diesem Thema
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Rudolf Stürzer , HAUS+ GRUND MÜNCHEN erklärt mehrere Urteile zu diesem Thema:

Der Vermieter kann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein „Benötigen“ der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat (so bereits BGH, RE v. 20.1.1988, 8 ARZ 4/87, DWW 1988, S. 78).

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter zur Kündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt ist, wenn er die vermietete Wohnung lediglich als Zweitwohnung nutzen will, wurde bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Insofern kommt es in erster Linie auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei ein berechtigtes Interesse des Vermieters nicht bereits deshalb verneint werden kann, weil es sich lediglich um eine Zweitwohnung handelt. Allerdings werden von den Mietgerichten gerade in diesem Fall sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen von „vernünftigen und nachvollziehbaren“ Gründen i. S. d. BGH-Rechtsprechung gestellt und der Eigenbedarf nur dann anerkannt, wenn dem Vermieter anderenfalls erhebliche Nachteile drohen.

So hat z. B. das LG Hamburg (Urteil v. 7.5.1992, 307 S 409/91, WuM 1993, S. 351) den Eigenbedarf eines Vermieters nicht anerkannt, der an seinem Zweitwohnsitz während der Woche übernachten und seine Mittagspause verbringen wollte, um sich die tägliche Fahrt zu dem 37 km entfernten Hauptwohnsitz zu ersparen.

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Köpenick, wenn der auswärts wohnende Vermieter die Wohnung nur gelegentlich selbst nutzen will, z. B. wenn er sich zwecks Verwaltung der Immobilie in der Stadt aufhält; jedoch nicht beabsichtigt, seinen Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen. Auch einem Vermieter, dem es tatsächlich oder rechtlich verwehrt ist, seinen Lebensmittelpunkt in der in Anspruch genommenen Mietwohnung zu begründen, z. B. weil er sich im Inland Kraft einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung nur für einen bestimmten Zeitraum (hier: maximal 180 Tage im Jahr) aufhalten darf, kann sich nicht auf Eigenbedarf berufen.

Dagegen hat das LG Hamburg mit Urteil v. 1.3.1994 (316 S 168/93, WuM 1994, S. 431) entschieden, dass der auswärts wohnende Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, wenn er aus beruflichen Gründen an wenigsten 8 bis 10 Arbeitstagen im Monat am Ort der Mietwohnung zeitweisen Aufenthalt nimmt und es ihm nicht zuzumuten ist, jeweils ein Hotel aufzusuchen.

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des LG Berlin, wenn der Vermieter eines seiner in einer anderen Stadt lebenden Kinder regelmäßig besuchen und anlässlich dieser Besuche die Wohnung nutzen will, um bei diesen Besuchen nicht auf einen Hotelaufenthalt angewiesen zu sein. Dabei stellt allein eine lange Dauer des Mietverhältnisses keine unzumutbare Härte für den Mieter dar (LG Berlin, Urteil v. 22.8.2013, 67 S 121/12, WuM 2013, S. 741; AG Köpenick, Urteil v. 17.9.2013, 14 C 16/13, WuM 2013, S. 678)

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