Hör mal, wer da hämmert
München - Wilde WG-Partys, Kinder, die auch mal lauter kreischen dürfen, oder laute Bohrmaschinen: Manche Mieter müssen viel Lärm ertragen. Und für so manchen Bewohner wird der Geräuschpegel zur echten Geduldsprobe.
Alles gefallen lassen müssen sich Betroffene deshalb noch lange nicht. Schließlich müssen sich alle Mieter an die Hausordnung halten. In einzelnen Fällen können Betroffene auch eine Mietminderung fordern. Die typischen Lärmfallen – und welche Rechte Mieter haben:
Laute Nachbarn: Der Fernseher, die Waschmaschine oder wenn der Bewohner im dritten Stock spät abends wieder Geige spielt – das alles kann viel Lärm erzeugen. „Gesetzlich festgelegte Ruhezeiten gibt es zwar nicht”, sagt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. „Aber entsprechende Regeln sind in der Hausordnung festgelegt.” Und daran muss sich jeder Mieter halten.
Lärm durch Kinder: Bei Kindern müssen Nachbarn generell mehr Lärm in Kauf nehmen. Je kleiner die Kinder, desto lauter dürfen sie sein. „Die Gerichte erwarten da eine große Toleranz beim Mieter”, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Wenn der Lärm aber eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, die den Wert der Wohnung senkt, darf der Mieter die Miete mindern.
Hellhörige Wohnung: Nicht immer sind die Nachbarn schuld, wenn es laut wird. Manchmal ist auch die Wohnung hellhörig. Wie laut es dabei werden darf, hängt vom Baujahr des Hauses ab: Wer in einen Neubau zieht, darf eine gute Schalldämmung erwarten, in einer Gründerzeitvilla wäre das nicht angemessen.
Trittgeräusche: „Normale Trittgeräusche sind kein Mangel”, erklärt Claus Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes in Recklinghausen. „Nur wenn ein Laminat unfachmännisch verlegt wurde, ist es ein Mangel, ansonsten eine normale Eigenschaft des Bodens.” Und die hat man als Mieter durch den Mietvertrag akzeptiert. Anders verhält es sich, wenn die Wohnung erst während des Mietverhältnisses hellhörig geworden ist, etwa durch einen Umbau. Dann hat sich laut Deese der Wohnwert verringert, der Mieter darf mindern.
Lärm von draußen: Lärm von der Straße müssen Mieter in der Regel ertragen. Allerdings nur, wenn es schon bei ihrem Einzug laut war.
Wird nach dem Einzug vor dem Schlafzimmerfenster gebaut, senkt das den Wert der Wohnung, und entsprechend kann die Miete reduziert werden.
„In Frankfurt klagte ein Mieter wegen Baustellenlärms”, erzählt Deese. „Gegenüber seiner Wohnung wird die neue Europäische Zentralbank gebaut. Eine riesige Baustelle. Der Mieter konnte die Miete dennoch nicht mindern, denn er war in die Wohnung eingezogen, als die Baustelle schon bestand.”
Diese Rechte haben Mieter:
Vorsicht bei Vertragsabschluss: Wenn der Mieter vom Mangel wusste, kann er die Miete nicht mindern, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. „Der Mieter wusste bei Abschluss seines Mietvertrags, worauf er sich einlässt, oder hätte es wissen können.“ Das gilt auch für einen Mieter, der in einer Großstadt neben eine Baulücke zieht. Dass diese eines Tages geschlossen wird, damit müsse der Mieter rechnen. Interessenten sollten sich eine Wohnung daher vor der Unterschrift unter den Mietvertrag zu unterschiedlichen Zeiten ansehen, empfiehlt Claus Deese vom Mieterschutzbund. „Besichtigen Sie die Wohnung auch mal, wenn Leben im Haus ist.“
Mietminderung durchsetzen: Bevor Mieter wegen einer andauernden Lärmbelastung einen Teil der Miete einbehalten, müssen sie zunächst ihren Vermieter informieren. Die Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen. „Weil das beweisbar ist“, sagt Mieterschützer Deese. Am besten werde der Brief mit einem Boten oder als Einwurfeinschreiben verschickt. „Das ist billiger als ein Einschreiben mit Rückschein.“ Falls keine Reaktion auf das Schreiben kommt, sollten Mieter nachhaken.
Neben der Mängelanzeige ist ein Lärmprotokoll hilfreich. „Darin sollte konkret aufgelistet sein, was den Lärm verursacht, an welchen Tagen und um welche Zeit. Das Ganze wird am besten von neutralen Zeugen bestätigt“, sagt Ropertz.
Besser rechtzeitig handeln: „Von dem Moment an, wo der Vermieter von dem Mangel weiß, kann man die Miete kürzen“, so der Experte. „Und zwar in der Höhe, in der der Wohnwert beeinträchtigt ist.“ Das aber könne weit weniger sein, als mancher Mieter meint. Denn selbst, wenn nebenan ein Schlagzeuger zwischen 22 Uhr und Mitternacht übt, ist die Wohnung an 22 Stunden normal nutzbar. Daher sollte die Miete eher vorsichtig gemindert werden. Wenn der Lärm erst im laufenden Monat angefangen hat, die Miete aber schon zu Monatsbeginn überwiesen wurde, kann man die Miete des darauffolgenden Monats mindern.
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