Erbschaft einer Immobilie - darauf sollten Sie unbedingt achten!

Die Erbschaft einer Immobilie bringt verschiedene Verpflichtungen. Gemeinsam mit Alexandra Oldekop, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht informieren wir Sie, worauf geachtet werden sollte.
von  AZ
Fast jede zweite Hinterlassenschaft enthält eine Immobilie. Für manchen ist es wie ein Sechser im Lotto. Manchmal kann sich die Erbschaft jedoch auch als Albtraum erweisen.
Fast jede zweite Hinterlassenschaft enthält eine Immobilie. Für manchen ist es wie ein Sechser im Lotto. Manchmal kann sich die Erbschaft jedoch auch als Albtraum erweisen. © pixabay

Fast jede zweite Hinterlassenschaft enthalt eine Immobilie. Für manchen ist es wie ein Sechser im Lotto eine Immobilie zu erben. Manchmal kann sich die Erbschaft einer Immobilie jedoch auch als Albtraum erweisen. Wird man Erbe, hat man sehr wenig Zeit sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Zunächst hört es sich toll an, eine Immobilie geerbt zu haben. Was aber wenn diese erheblich überschuldet und sanierungsbedürftig ist? Vielleicht macht es dann Sinn, die Erbschaft auszuschlagen, sagt Rechtsanwältin Alexandra Oldekop von der Kanzlei Maltry.

Erbschaft ausschlagen als Option

Der Gesetzgeber billigt dem Erben hier lediglich sechs Wochen Bedenkzeit ab Kenntnis des Anfalls und Grundes der Berufung (i.d.R. der Todeszeitpunkt) zu, bzw. bei testamentarischem Erbe ab Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht. Innerhalb dieser sechs Wochen muss die Erbschaft ausgeschlagen werden, sonst wird man automatisch Erbe. Auch wenn man noch verständlicherweise mit der Trauer beschäftigt ist, sollte man dennoch nicht versäumen, sich schnell professionellen Rat einzuholen.

Haftung fur die Verbindlichkeiten

Dabei gilt ferner zu bedenken, dass man sofort mit dem Tod des Erblassers als dessen Rechtsnachfolger in die Rechte aber auch die Pflichten des Verstorbenen eintritt. D.h. man wird Eigentümer der Immobilie, haftet aber zugleich fur die Verbindlichkeiten. Man sollte daher sofort klaren, ob die Immobilie werthaltig ist oder nicht, bzw. ob man sich den Unterhalt der Immobilie leisten kann, empfiehlt Erbrechtsspezialistin Alexandra Oldekop. Es kommt häufig gerade bei teuren Immobilien vor, dass die Witwe zwar in einem großzugigen Haus weiterlebt, aber oftmals ohne die notwendigen flüssigen Mittel dasteht. Dies unter anderem aus dem Grund, dass die Erbin anderen Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteil auszahlen musste. Auch deshalb sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen, ob man die Immobilie selbst bewohnen, vermieten oder verkaufen mochte. Dies hat im Weiteren erbschaftssteuerrechtliche Auswirkungen. Sofern der Wert des Nachlasses (Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten) den persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag übersteigt, muss Erbschaftssteuer entrichtet werden.

Befreiung von der Erbschaftssteuer

Dabei macht es einen Unterschied, ob die Immobilie nach der Erbschaft selbst bewohnt wird, oder nicht. Der Ehepartner beispielsweise, wird von der Erbschaftssteuer befreit, wenn er zehn Jahre lang weiter darin wohnt. Dies gilt auch fur das Kind des Erblassers. Bewohnt dieses ebenfalls zehn Jahre lang die Immobilie, muss keine Erbschaftssteuer hierfür entrichtet werden. Allerdings darf in diesem Fall die Wohnflache der Immobilie 200 qm nicht überschreiten. Ist die Wohnflache großer, hat das Kind fur den übersteigenden Teil Erbschaftsteuer zu zahlen, sollte der Steuerfreibetrag von 400 000 Euro dann überschritten sein. Zieht man jedoch innerhalb dieser Zehn-Jahres-Frist aus der Immobilie aus, entfallt in der Regel rückwirkend auf den Tag des Erbfalls die Steuerbefreiung. Ist die Immobilie gut vermietet, macht es selbstverständlich Sinn, diese zu behalten und die Erbschaft anzunehmen. Dies ebenso, wenn die Immobilie werthaltig ist, nicht überschuldet, sich die laufen- den Kosten finanzieren lassen und die Sanierungsbedürftigkeit sich in Grenzen halt.

Eintragung als neuer Eigentümer innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei

Hat man sich nun dafür entschieden, die Erbschaft anzunehmen, in der eine Immobilie enthalten ist, sollte man nicht vergessen, das Grundbuch um- zuschreiben und sich dort als neuer Eigentümer eintragen zu lassen. Erfolgt die Umschreibung beim zuständigen Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren ab Todeszeitpunkt ist diese dort sogar gebührenfrei. Notwendig fur die Umschreibung ist allerdings ein Erbschein, ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag.

Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten

Auch wenn dies verständlicherweise fur viele ein schwieriges Thema darstellt, sollte man dennoch schon zu Lebzeiten eine Übertragung der Immobilie überdenken, rat Rechtsanwältin Alexandra Oldekop von der Kanzlei Maltry. Es lasst sich dadurch fur die Erben viel Geld und Arger sparen.

Weitere Infos zu Alexandra Oldekop

Fachanwältin für Familienrecht
www.rechtsanwaeltinnen.com

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