"Entlastung" der Verwaltung
Was bedeutet bei der Eigentümerversammlung „Entlastung" der Verwaltung/Verwaltungsbeirat?
Otmar H. aus München
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat jährlich eine Eigentümerversammlung abzuhalten. In dieser Versammlung legt er regelmäßig Rechenschaft über sein Handeln im vorangegangenen Jahr ab. Insbesondere hat er Rechenschaft abzulegen über die Verwendung des Vermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft, also über die Instandhaltungsrücklage sowie die laufenden Einnahmen und Ausgaben. Diese Verwendung wird auch von einem bestellten Verwaltungsbeirat geprüft („Rechnungsprüfung"). Hierbei ist der Verwaltungsbeirat gehalten, sämtliche Belege einzusehen und zu prüfen. Soweit hierbei keine Beanstandungen sind, wird der Verwaltungsbeirat der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung empfehlen, den Verwalter zu entlasten. Dies bedeutet, dass er für sein Handeln freigezeichnet wird und zukünftig hierfür nicht mehr belangt werden kann. Bei der Abstimmung zur Entlastung haben die Stimmen, für die der Verwalter Vollmacht erhalten hat, zu ruhen. Diese Stimmen werden also nicht mitgezählt. Auch der Verwaltungsbeirat wird für sein Handeln Entlastung/ Freizeichnung beantragen. Beide Anträge sind als Tagesordnungspunkte auf der Einladung zur Eigentümerversammlung aufzuführen.
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