Darf der Bauträger sich länger Zeit lassen?

Jeden Samstag beantwortet unser Immobilienexperte eine Leserfrage in der Abendzeitung
Immobilien-Experte Alfred Hollmann.
Immobilien-Experte Alfred Hollmann. © fkn

Ich habe bei meiner gekauften Wohnung ein Fertigstellungsdatum zum 30.11.2012 vertraglich vereinbart. Darf der Bauträger dieses Datum überschreiten, weil es jetzt so kalt ist?
Susanne Z. aus München
 
Regelmäßig wird Ihr Kaufvertrag eine Verlängerung des Fertigstellungstermins dann vorsehen, wenn zum Beispiel höhere Gewalt, Streik, Vollzugshemmung der Baugenehmigung oder aber auch Ihre Sonderwünsche es dem Bauträger nicht möglich machen, Ihre Wohnung rechtzeitig, wie vereinbart, fertig zu stellen. Die Tatsache, dass es im Winter etwas kälter werden kann, ist im Bauzeitenplan des Bauträgers zu berücksichtigen und kann, ohne dass es speziell im Kaufvertag geregelt ist, nicht zu einer für den Bauträger kostenneutralen Verlängerung des Fertigstellungstermins führen. Soweit der Bauträger dies aber berücksichtigt sehen will, muss er es speziell im Kaufvertrag regeln. Eine gängige Praxis hierbei ist, dass auch Schlechtwettertage im Sinne von §175 Abs. 6 SGB III (Sozialgesetzbuch) den Fertigstellungstermin verlängern, ebenso wie die bereits oben aufgeführten Beispiele. Diese Schlechtwettertage werden nach einem speziellen Berechnungsverfahren von der Bundesanstalt für Arbeit sowie dem Deutschen Wetterdienst ermittelt. Diese Regelung wegen Schlechtwettertagen kann naturgemäß nur dann angewandt werden, wenn Arbeiten im Außenbereich oder stark temperaturabhängige Arbeiten behindert werden. Grundsätzlich muss aber jeder der vorgenannten Verlängerungsgründe einzeln im Kaufvertrag aufgeführt sein.

Mehr Informationen finden Sie unter www.terrafinanz.de!
 

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