Aktuelles Urteil

Bei Erlöschen der Erlaubnis muss der Mieter gegen seinen Untermieter vorgehen
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Das Mietrecht beschäftigt immer wieder die Gerichte. Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender HAUS + GRUND MÜNCHEN, erklärt in den kommenden Wochen und Monaten auf den Immobilienseiten der Abendzeitung aktuelle Urteile aus diesem Bereich. Heute geht es um das Thema Untervermietung: Bei Erlöschen der Erlaubnis muss der Mieter gegen seinen Untermieter vorgehen.Der Mieter darf die Mieträume grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten zum Gebrauch überlassen, z. B. untervermieten. Der Wohnungsmieter hat unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis.Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung berechtigterweise nur befristet erteilt (z. B. weil sich der Mieter 6 Monate im Ausland aufhält), wird die Gebrauchsüberlassung nach Fristablauf nicht automatisch unbefugt und somit vertragswidrig; jedoch kann die Fortdauer der Gebrauchsüberlassung an den Untermieter eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen und den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses (nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) berechtigen (so bereits LG Stuttgart, Urteil v. 21.11.1991, 6 S 208/91, WuM 1992, S. 122). Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH, wenn der Vermieter seinem Mieter gegenüber die vertragliche (jederzeit widerrufliche) Untervermietungserlaubnis widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht sofort räumt. Obwohl der Mieter nach dem Widerruf der Untervermietungserlaubnis verpflichtet gewesen ist, für den Auszug seines Untermieters zu sorgen, verletzt er jedenfalls dann keine Pflicht aus dem Mietvertrag, wenn er alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug des Untermieters herbeizuführen, z. B. gegen seinen Untermieter nach erfolgter Kündigung bereits einen Räumungsprozess führt. Insofern stellt auch ein Räumungsvergleich, mit welchem der Untermieter vier weitere Monate in der Wohnung verbleiben kann, keine Pflichtverletzung dar, da eine etwaige Fortsetzung des Räumungsverfahrens erfahrungsgemäß nicht zu einer deutlich früheren Räumung der Wohnung durch den Untermieter führen würde (BGH, Urteil v. 4.12.2013, VIII ZR 5/13).

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