Zusatzbeiträge der Krankenkasen: Erzwungene Treue

Kündigung ist nicht erlaubt: Wer als Kassenmitglied einen Wahltarif gebucht hat, darf seine Krankenkasse nocht wechseln, wenn diese Zusatzbeiträge verlangt. Damit ist man an die Kasse gebunden.
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MÜNCHEN - Kündigung ist nicht erlaubt: Wer als Kassenmitglied einen Wahltarif gebucht hat, darf seine Krankenkasse nocht wechseln, wenn diese Zusatzbeiträge verlangt. Damit ist man an die Kasse gebunden.

Viele Krankenkassen-Mitglieder, die einen Wahltarif mit Kostenerstattung gebucht haben, dürften ihre Entscheidung bereuen. Der Grund: Erhebt ihre Kasse einen Zusatzbeitrag, dürfen sie nicht kündigen.

Normalerweise können Mitglieder ihrer Kasse mit vierwöchiger Kündigungsfrist den Rücken zukehren, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Verschiedene Kassen wie die DAK und die Deutsche BKK haben dies schon getan.

Wer etwa einen „DAK pro Garantie“-Tarif mit Beitragsrückerstattung abgeschlossen hat, muss trotz Zusatzbeitrag bei seiner Kasse bleiben. Denn mit der Entscheidung für den Wahltarif hat er sich für drei Jahre an die DAK gebunden.

Besonders ärgerlich ist die diese Frist, wenn die Kasse bis ans gesetzlich erlaubte Limit geht, also bis zu 37,50 Euro monatlich auf den normalen Beitrag draufschlägt. Nicht von der Kündigungssperre betroffen sind hingegen Versicherte, die an einem Bonusprogramm teilnehmen, erläutert eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes. In Bonusprogrammen prämieren die Kassen beispielsweise die Teilnahme an regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen oder einen gesunden Lebensstil.

Weitere Informationen zum Krankenkassenwechsel gibt das Bundesgesundheitsministerium im Internet (bmg.bund.de) oder am Bürgertelefon (01805 9966-02, 14 Cent/Minute im Festnetz).

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