Wenn Teenager verdienen: Regeln für den Ferienjob

Die meisten Schüler im Teenageralter bessern sich ihr Taschengeld für das Handy oder die neuesten Klamotten mit Aushilfstätigkeiten auf. Offiziell erlaubt sind Arbeitsverhältnisse über mehr als zwei Stunden am Tag aber erst ab 15.
von  Abendzeitung
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MÜNCHEN - Die meisten Schüler im Teenageralter bessern sich ihr Taschengeld für das Handy oder die neuesten Klamotten mit Aushilfstätigkeiten auf. Offiziell erlaubt sind Arbeitsverhältnisse über mehr als zwei Stunden am Tag aber erst ab 15.

Ebbe in der Geldbörse. Um die Handyrechnung zu begleichen oder die nächste Shopping-Tour zu finanzieren, sind viele Schüler auf Ferienjobs angewiesen. Denen setzt das Jugendarbeitsschutzgesetz alllerdings enge Grenzen.

Unter 15 Jahren nur bis zu zwei Stunden am Tag. Nach dem Gesetz gelten unter-15-Jährige als „Kinder“ und dürfen nur leichte Tätigkeiten übernehmen. Erlaubt sind zum Beispiel Babysitten, Nachhilfeunterricht und Zeitungen austragen. Für die Ferien gelten die gleichen Regeln: „Nach zwei Stunden ist Schluss“, sagt Thomas Wust vom Bayerischen Arbeitsministerium. Eine Mutter darf ihren 14-jährigen Babysitter also nicht damit beauftragen, den ganzen Tag auf das Kind aufzupassen.

Ab 15 Jahren acht Stunden am Tag, maximal 20 Tage lang. 15- bis 18-Jährige sind nach dem Gesetz „Jugendliche“. Sie dürfen in den Schulferien maximal 20 Tage und höchstens acht Stunden am Tag jobben. Zwischen 20 und sechs Uhr müssen sie frei haben.

Ausnahmen gelten für Gaststätten, Bäckereien und Bauernhöfe. Jugendliche über 16 Jahren dürfen beispielsweise abends kellnern. Die nächste Frühschicht ist für sie dann aber tabu. Zwischen Arbeitsende und -anfang müssen Jugendliche mindestens zwölf Stunden ununterbrochen frei haben. Für alle Jobs gilt: Beträgt die tägliche Arbeitszeit 4,5 bis sechs Stunden, haben Teenager Anrecht auf 30 Minuten Pause, ab sechs Stunden auf 60 Minuten.

Sonderregeln fürs Wochenende. Die Wochenenden sind für jugendliche Ferienjobber frei. Ausnahmen: An Samstagen dürfen sie unter anderem bei Friseuren, in Bäckereien und bei anderen Verkaufsstellen arbeiten. Am gesamten Wochenende und an Feiertagen sind Arbeiten in Altenheimen, in Gaststätten, bei Musikaufführungen und beim Sport erlaubt. Mindestens zwei Samstage sollen, zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Und wer am Wochenende jobbt, hat Anrecht auf einen Ausgleichstag.

Raucherkneipen sind tabu. Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten erledigen, die beispielsweise mit starker Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Strahlen oder Erschütterungen einhergehen. Auch Akkordarbeit und das Heben oder Tragen schwerer Lasten sind verboten.

In Bayern dürfen Kinder und Jugendliche außerdem keine Raucherräume von Gaststätten betreten. Arbeiten sie in Bars oder Kneipen, muss die Musik heruntergedreht werden oder sichergestellt sein, dass die Jugendlichen einen Gehörschutz tragen.

Das Kindergeld ist erst ab dem 18. Geburtstag gefährdet. Bis zum 18. Lebensjahr schmälert der Lohn das Kindergeld nicht. Bei Volljährigen dagegen dürfen Einkünfte und Bezüge 8004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Achtung: Wird nur ein Euro mehr verdient, entfällt das Kindergeld für das gesamte Jahr.

Sozialversicherungsbeiträge fallen nur dann an, wenn länger als zwei Monate hintereinander beziehungsweise mehr als 50 Tage im Jahr gearbeitet wird. Beides dürfen Ferienjobber, die nach dem Gesetz Jugendliche sind, sowieso nicht. Steuern werden abgeführt, wenn der Lohn 916 Euro im Monat übersteigt. Bei einem lukrativen Nebenjob lohnt es sich deshalb, im Folgejahr eine Steuererklärung einzureichen – und sich auf die Rückzahlung vom Finanzamt zu freuen. cf

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