Was die Pflegeversicherung nicht zahlt

 Welche Kosten die Kasse trägt, was an den Kindern hängen bleibt und wie es ums Ersparte steht
Vanessa Assmann |
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Wer im Alter auf Pflege angewiesen ist, stößt schnell an seine finanziellen Grenzen.
Katharina Alt Wer im Alter auf Pflege angewiesen ist, stößt schnell an seine finanziellen Grenzen.

 

 

Welche Kosten die Kasse trägt, was an den Kindern hängen bleibt und wie es ums Ersparte steht


MÜNCHEN - In der einen Familie ist es ein langsamer Leidensprozess, in der anderen ein plötzlicher Krankheitsfall: Immer aber ist es ein dramatischer Moment, wenn sich herausstellt: Der Opa oder die Oma benötigt nicht nur Hilfe, sondern dauerhaft Pflege. In zwei von drei Fällen bedeutet das, dass die Pflegebedürftigen zwar zuhause bleiben, aber umfangreich versorgt werden müssen. Die anderen ziehen ins Pflegeheim.

In jedem Fall kommt zur psychischen Belastung eine finanzielle hinzu: Weil die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt, geraten vor allem Rentnerinnen in Bayern Mini-Renten in Nöte. Wie bloß lässt sich das bezahlen? Was passiert mit den Familien-Ersparnissen, wenn Großmutter ins Heim zieht? Die AZ gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für staatliche Hilfeleistungen, was auf Betroffene und ihre Familien zukommen kann und was ihnen erspart bleibt.

Wann zahlt die Pflegeversicherung (PV)? Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Patienten als pflegebedürftig einstuft. Dabei wird unterschieden zwischen Pflegestufe I, II und III. Genaue Informationen gibt die eigene Krankenkasse, bei der die Pflegekasse angesiedelt ist. Für Demenzkranke, die nicht im gesetzlichen Sinne pflegebedürftig sind, stehen Leistungen gemäß Pflegestufe 0 zu.

Was zahlt die PV für häusliche Pflege? In jedem Fall nur Teile des tatsächlichen Bedarfs. Je nachdem, ob freiwillige Helfer aus dem privaten Umfeld oder professionelle Pfleger helfen, können Pflegegeld (anteilig nach Pflegestufe maximal 700Euro) beziehungsweise Sachleistungen (maximal 1550 Euro) beantragt werden. Möglich ist auch eine Kombination aus beidem. Zuschüsse zahlt die PV auch für den Fall, dass private Pfleger ausfallen – in Form der Verhinderungs-, beziehungsweise Kurzzeitpflege.

Jedoch liegen die tatsächlichen Kosten viel höher: Wird etwa in Pflegestufe I – zu der zu Beginn mehr als jeder zweite Pflegebedürftige zählt – professionelle Hilfe in Anspruch genommen, müssen je nach Umfang bis über 1000 Euro aus eigener Tasche gezahlt werden.

Was gilt für Demenzkranke? Demenzkranke, die noch keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind, aber intensiv betreut werden müssen, erhalten seit 2013 monatlich 120 Euro Pflegegeld. Die Sachleistung liegt bei maximal 225 Euro. In den Pflegestufen I und II steigen die Leistungen. Zusätzlich können, unabhängig von der Pflegestufe, Leistungen für Betreuung in Höhe von 100 bis 200 Euro beantragt werden. Weitere Zuschüsse sind möglich, etwa für ein Pflegebett.

Was gilt, wenn der Pflegebedürftige nur abends, nachts und am Wochenende zuhause versorgt wird? Wenn Familien so genannte Tagespflegeeinrichtungen buchen, bezuschusst das die PV mit mindestens 450 Euro (Pflegestufe I). Das lässt sich auch mit Pflegegeld und Sachleistung kombinieren, auf die noch zur Hälfte Anspruch besteht.

Welche Unterstützung bekommen pflegebedürftige Heimbewohner? Auch in diesem Fall trägt die PV nur einen Teil der tatsächlichen Kosten. So zahlt die Kasse für Heimbewohner in Pflegestufe II – der größten Gruppe – 1279 Euro. Dieser Betrag deckt jedoch nur einen Teil der Pflegekosten, hinzu kommen Unterkunfts- und häufig auch Investitionskosten. In der Summe macht das durchschnittlich 2845 Euro im Monat – und eine Differenz von 1566 Euro. Die müssen die Heimbewohner aus der eigenen Tasche bezahlen.

Und diese Deckungslücke dürfte sogar noch wachsen: Nach Schätzung des BRK kommen in Zukunft auf die Heimbewohner 300 Euro mehr im Monat zu.

Die Rente reicht nicht – was jetzt? Immer häufiger kommt deswegen die „Hilfe zur Pflege“ ins Spiel. Für diese Sozialhilfeleistung haben die Kommunen laut Deutschem Städte- und Gemeindetag 3,7 Milliarden Euro ausgegeben. Für Sozialhilfe im Bereich ambulante Pflege ist in München das Amt für soziale Sicherung zuständig, für Beratungen und den Antrag kann man sich an die Sozialbürgerhäuser wenden.

Im Bereich stationäre Pflege wenden sich Münchner an den Bezirk Oberbayern.

Was passiert mit der Rente, was mit Erspartem, wenn Sozialhilfe gewährt wird? Soweit möglich müssen die Kosten mit der üblichen Rente selbst getragen werden. Für das so genannte geschützte Einkommen gilt das nicht: Darunter fallen Entschädigungszahlungen (etwa für Kriegsopfer oder Opfer von Gewalttaten) und zweckbestimmte Einkünfte wie das Blindengeld.

Bevor Sozialhilfe fließt, rückt außerdem das Vermögen in den Blick: von Sparverträgen über Aktien bis hin zu Immobilien. Ausnahmen gibt es aber beim so genannten Schonvermögen. Es umfasst:

- ein „angemessenes Hausgrundstück“, etwa das alte Zuhause, in dem der Ehepartner des Heimbewohners allein oder gemeinsam mit minderjährigen Kindern wohnt und auch zukünftig wohnen soll;

- kleinere Barbeträge oder andere Geldwerte in Höhe von 3214 Euro bei Verheirateten (2600 Euro bei Alleinstehenden);

- eine Bestattungsvorsorge von bis zu 3500 Euro.

Was, wenn ein Münchner Ehepaar ein großes Haus besitzt, aber sonst kaum Einkünfte hat und die Frau ins Pflegeheim muss? Besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe? Bei der Prüfung würde wohl herauskommen, dass das Haus für eine Person nicht angemessen und somit nicht geschützt ist. Die Situation des Ehemannes ist allerdings ein Härtefall: Damit er nicht ausziehen und das Haus verkaufen muss, könnte der Bezirk Oberbayern als zuständiger Träger ein Darlehen in Höhe der Pflegeheimkosten geben. Wohnt der Mann nicht mehr im Haus, ist die Rückzahlung fällig.

Was kommt finanziell auf die Kinder zu? Klar ist: Kinder sind zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Doch niemand muss dafür jeden Euro aufwenden. „Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man dem unterhaltspflichtigen Kind die Luft zum Atmen lassen muss“, sagt Fachanwalt Anton Steiner. Die Beiträge richten sich nach den Lebensumständen der Kinder, werden individuell berechnet und es existieren Freibeträge.

Diese umfassen in der Regel:

- Netto-Einkommen bis 1600 Euro für Alleinstehende;

Netto-Familien-Einkommen bis 2880 Euro für verheiratete, wobei mit Kindern der Betrag wächst.

Liegt das Einkommen darüber, fordert der Staat die Hälfte des Differenzbetrages ein. Am Beispiel eines Alleinstehenden, dessen Mutter im Pflegeheim lebt und der monatlich auf 1900 Euro netto kommt, bedeutet das: Von den 300 Euro, die über dem Freibetrag liegen, muss er die Hälfte zur Sozialhilfe zuschießen – macht 150 Euro.

Gelten auch für das Vermögen der Kinder Freibeträge? Ja, wenn keine Immobilie vorhanden ist und das sonstige Vermögen nicht größer ist als 75.000 Euro. Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich: Als Notgroschen geschützt ist etwa ein Sparguthaben im Wert des dreifachen monatlichen Bruttogehalts (mindestens 10.000 Euro).

Auch die Altersvorsorge ist geschützt: Verdient beispielsweise ein Angestellter 40.000 Euro im Jahr brutto, so kann er 2000 Euro pro Jahr als Altersvorsorge ansparen. Es kann aber auch passieren, dass das unterhaltspflichtige Kind seine Finanzen neu regeln muss – sofern es mehr als 75.000 Euro sind: Besitzt ein Sohn etwa ein großes Aktienpaket, das allerdings zu wenig für den Elternunterhalt abwirft, muss er Papiere verkaufen.

Welche Beiträge müssen Enkel leisten? Keine. Sie sind nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, ebenso wenig wie die Geschwister des Pflegepatienten oder noch weiter entfernte Angehörige.

Wie wird mit Schenkungen umgegangen? Ob Geld, Hausbesitz oder andere Vermögenswerte: Wird jemand innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung pflegebedürftig, ergeben sich Rückforderungsansprüche. Diese kann die Behörde auf sich überleiten. In diesem Fall muss der Beschenkte für die Pflegeheimkosten aufkommen – wenn er das Geschenk behalten will.

„Wenn die Schenkung schon vor elf Jahren war, ist man auf der sicheren Seite“, erklärt Anwalt Steiner. Deswegen würden sich immer mehr Menschen in relativ jungen Jahren für Vermögensübertragungen entscheiden.

Was ist bei der Auswahl des Pflegeheims zu beachten? Geht es rein um die Bezuschussung, ist die Auswahl groß: Die meisten Heime erfüllen die Voraussetzung dafür, dass Sozialhilfe gewährt wird – sie haben eine so genannte Pflegesatzvereinbarung mit dem Bezirk Oberbayern geschlossen. Genaue Auskunft gibt die Heimleitung oder der Bezirk.

 

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