Verjährung: Vor Jahresende noch schnell Geld zurückholen

Jetzt enden wichtige Verjährungsfristen. Wer noch Geld bekommt oder schuldet, muss aufpassen – auch auf den Gerichtsvollzieher. Die AZ zeigt Ihnen, wann was verjährt.
von  Abendzeitung
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MÜNCHEN - Jetzt enden wichtige Verjährungsfristen. Wer noch Geld bekommt oder schuldet, muss aufpassen – auch auf den Gerichtsvollzieher. Die AZ zeigt Ihnen, wann was verjährt.

Die Verjährungsuhr tickt: Wer einem Bekannten vor drei Jahren Geld geliehen, aber noch keinen Cent zurückgekriegt hat, wer immer noch auf die Nebenkostenzahlung vom Mieter wartet oder auf die Rückerstattung vom Versicherer, für den wird es jetzt höchste Zeit, sich ums Eintreiben zu kümmern. Forderungen aus dem Jahr 2007 laufen in der Regel zum 31. Dezember aus.

Private Schulden verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt immer zum Ende des Jahres zu laufen, in dem die Schuld entstanden ist, völlig unabhängig vom Monat. Hat man also seinem Freund im Mai 2007 ein paar tausend Euro geliehen, damit er sich ein Auto kaufen kann, verjährt die Sache an Silvester. Wer nicht versucht, die Summe noch 2010 zurückzuholen, muss sie in den Wind schießen. Im nächsten Jahr ist es zu spät. Gleiches gilt für Miet-, Nebenkosten- oder Hausgeldschulden, für noch offene Vereinsbeiträge, Rechnungen und Rückerstattungen, die man von Firmen zu kriegen hätte.

Umgekehrt gilt: Wer anderen seit 2007 Geld schuldet, aber bis Silvester weder Mahnbescheid noch Klage im Briefkasten findet, dürfte mit dem Knallen der Sektkorken zum Jahreswechsel fein raus sein. Floss allerdings schon einmal eine Teilzahlung, setzt die dreijährige Verjährungsfrist in der Regel nach jeder Zahlung von neuem ein.

Wer sich nicht gleich einen Anwalt nehmen und klagen will, sollte es mit dem Mahnbescheid versuchen. Den kann jeder Bürger in Eigenregie bei einem Mahngericht beantragen. Ein bloßes Mahnschreiben an den Schuldner reicht nicht aus.

Einen gerichtlichen Mahnbescheid auf den Weg zu bringen, ist nicht besonders schwierig. Dazu muss der Gläubiger nur einen amtlichen Vordruck im Schreibwarenladen kaufen. Er kann auch einen Online-Mahnantrag stellen. Anlaufstelle für bayerische Mahnverfahren ist das Mahngericht Coburg. Je nach Höhe der Forderung werden Gerichtsgebühren fällig. Bei einem Streitwert bis 900 Euro muss der Gläubiger beispielsweise mit 23 Euro in Vorleistung gehen. Seine Auslagen kann der Gläubiger seinem Schuldner berechnen.

Ob die Ansprüche berechtigt sind oder nicht, prüft das Gericht zunächst nicht. Nach Zustellung hat der Empfänger 14 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen. Tut er das, kann der Gläubiger ein Gerichtsverfahren beantragen.

Reagiert der Schuldner nicht darauf, kann der Gläubiger, der mit dem gültigen Mahnbescheid im Besitz eines so genannten „Titels“ ist, den Gerichtsvollzieher beauftragen. Der darf notfalls pfänden. Der „Titel“ gegen den abgebrannten Schuldner gilt 30 Jahre lang. bg/sun

WANN VERJÄHRT WAS?

Normale, sogenannte regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung): 3 Jahre

Rechtskräftig festgestellte Forderungen (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid): 30 Jahre

Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw.: 30 Jahre

Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag: 2 Jahre

Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer: 3 Jahre

Gewährleistungrechte bei einem Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenstände, die für ein Bauwerk verwendet wurden: 5 Jahre

Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag: 2 Jahre

Gewährleistungsrechte aus der Erstellung „unkörperlicher Arbeitsergebnisse“ (Software): 3 Jahre

Reisevertragsrechte: 2 Jahre

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