Urteil: Mieter müssen keine Maklerkosten zahlen

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden: Ein potentieller Mieter muss dem Wohnungsmakler keine Gebühren oder Aufwandsentschädigungen bezahlen.
von  AZ
Mieter müssen keine Maklerkosten bezahlen. (Symbolfoto)
Mieter müssen keine Maklerkosten bezahlen. (Symbolfoto) © imago/photothek

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden: Ein potentieller Mieter muss dem Wohnungsmakler keine Gebühren oder Aufwandsentschädigungen bezahlen.

München/Stuttgart - Eine neue Wohnung auf dem angespannten Münchner Wohnungsmarkt zu finden, ist schwer genug. Immerhin müssen Mieter die Kosten für den Makler nicht mehr selbst tragen. Doch was, wenn der Makler, trotz Bezahlung durch den Vermieter, vom Mieter plötzlich noch zusätzliche Aufwandsentschädigungen fordert? Muss der Mieter das bezahlen?

"Nein, das muss der Mieter nicht", erklärt Mietervereins-Geschäfstführer Volker Rastätter. "Nach dem so genannten Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung muss grundsätzlich der Auftraggeber den Makler bezahlen, also in der Regel der Vermieter." Dies könne von Maklern oder Vermietern auch nicht durch Pauschalen oder Gebühren umgangen werden. Das Landgericht Stuttgart entschied: Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren oder Zahlungen für die Besichtigung einer Wohnung verlangen (38 O 73/15 KfH).

Makler wollte Geld für Wohnungsbesichtigungen

Der Hintergrund: Ein Stuttgarter Makler hatte von allen Wohnungsinteressenten für die Wohnungsbesichtigung zwischen 35 und 50 Euro gefordert.

Das aber geht so nicht: Das Gericht erklärte, es dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Provision gefordert werden. Die Provision müsse der Vermieter zahlen, er habe dem Makler die Wohnung "an die Hand" gegeben.

Rastätter erklärt: "Auch eine Klausel im allgemeinen Text des Mietvertrags, nach der der neue Mieter verpflichtet sein soll, eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zu zahlen, ist unwirksam."

Durch die verlangte Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt werden, entschied das Amtsgericht Münster (55 C 1325/15).

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