Sparen, auch ohne Trauschein: Nicht nur die Liebe zählt

Traumhochzeiten faszinieren viele. Aber wenn’s ums eigene Leben geht, bleiben immer mehr ohne Trauschein. Das sorgt zwar bei der Steuer für viel Frust, sparen kann man aber trotzdem.
von  Abendzeitung
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MÜNCHEN - Traumhochzeiten faszinieren viele. Aber wenn’s ums eigene Leben geht, bleiben immer mehr ohne Trauschein. Das sorgt zwar bei der Steuer für viel Frust, sparen kann man aber trotzdem.

Sommerzeit, Heiratszeit? So schön viele Menschen die Bilder etwa von Philipp Lahms dörflicher Traumhochzeit finden, so heftig winken sie in eigener Sache ab: Laut Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung ist die Zahl der Hochzeiter seit Jahren schon stark rückläufig. Wilde Ehen sind steuerlich zwar im Nachteil. Trotzdem können auch sie noch so manchen Euro sparen. Vieles, was für Eheleute selbstverständlich ist, können (und sollten!) unverheiratete Lebenspartner ebenso regeln, betont die Bundesnotarkammer. Bei Trennung, Krankheit oder im Todesfall wird die Freiheit sonst zum finanziellen Bumerang. Die AZ gibt Tipps.

Was ist mit Hausrat, Haftpflicht und Co? Versicherern ist es in der Regel egal, wer mit wem in welcher Form zusammenlebt. Ziehen Unverheiratete zusammen, zahlt es sich für sie aus, Policen zusammenzulegen. Dabei gilt: Der jüngere Vertrag sollte aufgehoben und der Partner ausdrücklich in den Schutz aufgenommen werden, wie Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät. Ein formloses Schreiben genügt. Eine Police reicht oft für beide aus, ob Hausrat, Haftpflicht oder Rechtschutz. Individuelle Policen wie die Unfallversicherung sind nicht übertragbar. Haben beide Partner eine eigene, sollten sie sich gegenseitig das Bezugsrecht einräumen. Nur so bekommt der hinterbliebene Partner im Todesfall auch die Leistung. Das gilt auch für eine Lebensversicherung.

Wie steht's um die Wohnung? Hat ein Paar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben, sind beide auch zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn sie sich trennen und einer auszieht. Für den Vermieter bleiben beide Gesamtschuldner. Das heißt: Zahlt der Ex nach dem Auszug gar nicht mehr oder weniger, muss der andere für den Rest ebenfalls gerade stehen. Achtung: Steht nur ein Partner im Mietvertrag, kann er den anderen jederzeit auf die Straße setzen. Wer nicht im Vertrag steht, hat bei Tod des Partners keinen Anspruch, in der Wohnung zu bleiben. Beide sollten rechtzeitig festschreiben, wer bei einer Trennung wohnen bleiben darf und was mit der Kaution passiert.

Was ist beim Immobilienkauf wichtig? Beide Partner sollten mit Anteilen an der Immobilie beteiligt sein. Sind beide zu gleichen Teilen Miteigentümer, müssen beide auch für die Schulden gerade stehen. Zieht ein Partner nachträglich ein, sollte der Besitzer zur Absicherung ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Sonst gibt es keinerlei Recht auf Mitbesitz, wenn der Eigentümer zum Beispiel ins Pflegeheim muss. Wichtig ist auch die vertraglich geregelte Löschung des Wohnrechts bei Trennung. Mit Vorkaufsrechten können unverheiratete Paare ihr Zuhause zusätzlich sichern, wenn einer von beiden seinen Anteil vorzeitig verkaufen will.

Vertrag statt Vertrauen?Unbedingt, empfiehlt die Bundesnotarkammer. Lebenspartner können vom Arzt keine Auskunft über den Zustand des anderen verlangen. Vor Gericht haben sie kein Zeugnisverweigerungsrecht und nach dem Tod des Partners kein Recht auf Erbe oder Rente. Deshalb ist ein Partnerschaftsvertrag wichtig. Darin sollten alle entscheidenden Dinge geregelt werden, also wer gemeinsame Kredite zurückzahlt, wie Hausrat und Vermögen bei Trennung oder Tod verteilt werden, wie es um Unterhalt oder das Sorgerecht für Kinder steht. Ein Paar kann einen Vertrag selbst aufsetzen. Noch besser ist, ihn von einem Notar beglaubigen zu lassen. Wer viel Geld in die Partnerschaft steckt, sollte das unbedingt ebenfalls vertraglich absichern lassen.

Gegenseitige Vollmachten: Nur durch sie werden unverheiratete Lebenspartner im Notfall handlungsfähig – beispielsweise bei Behörden, Versicherungen, Banken, oder auch in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Wichtig ist dabei, dass sie möglichst über den Tod hinaus gelten. Unbeschränkte Generalvollmachten bergen allerdings Haftungs- und Missbrauchsrisiken.Berrit Gräber

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