So wechseln Sie den Gas-Anbieter
Was gibt es an einem kalten Wintertag Schöneres, als es sich daheim so richtig gemütlich zu machen? Heizung aufdrehen, Füße hochlegen und einfach entspannen. Doch ein mollig warmes Zuhause kostet Geld – und spätestens, wenn die nächste Gasrechnung ins Haus flattert, stellen sich viele die Frage: Zahle ich vielleicht zu viel?
Ein Anbietervergleich kann diese Frage beantworten, doch viele scheuen sich generell vor dem Prozedere, ihren Gasanbieter zu wechseln. Dabei ist das einfacher als die meisten denken. Juristin Daniela Czekalla, Sachbearbeiterin im Referat Markt und Recht bei der Verbraucherzentrale Bayern, hat der AZ die wichtigsten Fragen rund um den Anbieterwechsel beantwortet.
Ich will den Gasanbieter wechseln, was ist der erste Schritt?
Zunächst muss ich prüfen, wann ich meinen aktuellen Vertrag kündigen kann. Wer noch bei seinem Grundversorger (Anm. d. Red.: In der Regel sind das die örtlichen Stadtwerke) ist, kann jederzeit innerhalb von zwei Wochen kündigen. Habe ich schon einmal gewechselt und einen sogenannten Sondervertrag, muss ich in den Vertragsbedingungen nachschauen, wie die Kündigungsfrist aussieht.
Die Kündigungsfrist ist ermittelt, wie geht es weiter?
Dann geht es ans Angebote vergleichen. Dafür muss zuerst der eigene Bedarf ermittelt werden. Das ist simpel: Dazu einfach eine alte Gasrechnung suchen und nachschauen, wieviel Gas ich verbraucht und wieviel ich dafür bezahlt habe. Danach überlege ich mir, was ich mir von meinem neuen Gasanbieter erwarte und beginne damit, die Angebote zu vergleichen.
Am schnellsten geht es, Vergleichsportale im Internet zu nutzen. Aber bekomme ich hier wirklich immer das günstigste Angebot präsentiert?
Wer auf Vergleichsrechner im Internet zurückgreift, sollte unbedingt immer mehrere Rechner nutzen. Nur so bekomme ich wirklich einen Überblick über die günstigsten Angebote. Die meisten Vergleichsportale arbeiten auf Provisions-Basis, erklärt Czekalla. Man muss also damit rechnen, dass das jeweilige Portal bestimmte Angebote ganz oben in der Liste erscheinen lässt – obwohl sie gar nicht die besten Angebote sind.
Worauf muss ich beim Internet-Vergleich besonders achten?
Es ist wichtig, die Suchkriterien auf seine eigenen Bedürfnisse einzustellen. Eine häufige Gefahr ist, dass Angebote mit einem hohen Bonus im ersten Jahr in der Check-Liste weit oben und damit günstig erscheinen. Im nächsten Jahr ist dieser dann aber oft umso teurer. So ein Angebot nützt einem Verbraucher, der dauerhaft sparen will, wenig. Außerdem vergleichen Tarifrechner in der Regel die Preise mit denen der örtlichen Grundversorger. Wenn man bereits einen Sondervertrag hat, ist die ersparte Summe oft geringer.
Woher weiß ich dann, wieviel ich mir tatsächlich spare?
Wenn man sich für einen Vertrag entschieden hat, sollte man sich das Vertragsangebot vom Versorger direkt zuschicken lassen oder aus dem Internet herunterladen. Dann sollten die jeweils endgültigen Preise nochmal genau verglichen und die Vertragsbedingungen überpüft werden. Wichtig ist, den Vertrag direkt beim Anbieter und nicht über das Vergleichsportal im Internet abzuschließen. So können versteckte Kosten vermieden werden.
Wo können sich Kunden, die kein Internet haben, über Preisangebote informieren?
Der einfachste Weg für einen Vergleich ist tatsächlich das Internet. „Da kommt man nur schwer drum herum“, sagt Czekalla. Aber es gibt natürlich Möglichkeiten. Wer kein Internet hat, sich nicht so gut damit auskennt oder auch niemanden hat, der ihm hilft, der kann jederzeit in eine der Beratungsstellen der Verbrauchzentralen kommen und sich beim Preisvergleich helfen lassen.
Stimmt es, dass ich die Kündigung meines alten Vertrages meinem neuen Anbieter überlassen kann?
In der Regel ist das möglich. Das macht den Wechsel natürlich recht einfach. Wenn ein neuer Anbieter gefunden ist, kann ihm eine Vollmacht zur Kündigung erteilt werden. Manchmal ist es allerdings besser, selbst zu kündigen. Das ist dann der Fall, wenn eine Frist abzulaufen droht. Damit die nicht verpasst wird, die Kündigung selber verfassen und per Einschreiben an den alten Anbieter schicken. Dann ist man auf der sicheren Seite.
Welche Fallen können beim Anbieterwechsel lauern?
Vorsicht ist geboten bei manchen so genannten Discount-Anbietern, also extrem günstig erscheinenden Anbietern. „Hier ist es ratsam, vor dem Vertragsschluss im Internet zu recherchieren, ob Verbraucher schlechte Erfahrungen gemacht haben“, sagt Daniela Czekalla. Sie rät außerdem von Vorkasseangeboten dringend ab. „Mit solchen Angeboten gab es in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen.“ Zwei Anbieter mit solchen Tarifen, die aufgrund von Dumpingpreisen und aggressiver Werbung hohe Kundenzahlen hatten, gingen insolvent. Manche Verbraucher sahen ihr Geld nie wieder.
Ich bin Mieter und kein Eigenheimbesitzer: Habe ich da die Möglichkeit, den Gasanbieter einfach zu wechseln?
Auf eigene Faust geht das laut Daniela Czekalla nicht. In den meisten Mietverhältnissen ist die Gasversorgung Sache des Vermieters. Wenn ein Mieter aber glaubt, dass er zu viel für seine Gasrechnung zahlt, kann er an den Vermieter herantreten und bitten, einen Wechsel zu prüfen. Nach dem so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot dürfen Vermieter keine überhöhten Nebenkosten auf ihre Mieter umlegen.
Was ist, wenn beim Anbieterwechsel etwas schief läuft? Kann es dann passieren, dass mir einfach das Gas abgedreht wird?
Nein, sagt Czekalla. Es ist nicht wie beim Anbieterwechsel im Telekommunikationsbereich, hier stehen die Leute durchaus mal ohne Telefon oder Internet da. Bei Strom und Gas wird nichts abgedreht. „Die durchgehende Versorgung ist gewährleistet.“ Der Gesetzgeber sieht einen Wechsel innerhalb von drei Wochen vor. Sollte es länger dauern, fällt man schlimmstenfalls in die sogenannte Ersatzversorgung. Deren Preise sind die gleichen wie in der Grundversorgung. Theoretisch könnte man Schadensersatz verlangen, also die Differenz zwischen dem günstigeren Preis im neuen Vertrag und der teuren Grundversorgung. Das wird sich in der Regel aber kaum lohnen. „Wir haben schon länger keine Beschwerden mehr erhalten, dass der Wechsel zu lange dauern würde“, so Czekalla.
Habe ich nach Abschluss eines neuen Vertrages noch die Möglichkeit, ihn zu widerrufen?
Wenn der Gaslieferungsvertrag im Fernabsatz, also beispielsweise im Internet oder am Telefon geschlossen wurde oder außerhalb von Geschäftsräumen, so kann er innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses wiederrufen werden. Wichtig: Am Tag des Wechsels sollte man unbedingt den Zählerstand ablesen und am besten mit einem Foto dokumentieren, rät Daniela Czekalla. Der neue Anbieter übernimmt zwar in der Regel die Ablesedaten des alten Netzbetreibers, aber so stellt man sicher, dass nichts schiefgeht.
Musterbriefe und Checklisten
Wer sich vor einem Gasanbieterwechsel lieber persönlich beraten lassen möchte, kann das unter anderem in einer der Beratungstellen der Verbraucherzentrale tun. Die Beratungsstelle München ist in der Mozartstraße 9. Hier gibt es auch ein kostenloses Informationsfaltblatt „Wechsel des Gasanbieters“. Außerdem gibt es dort auch eine Checkliste, auf der alles nochmal Schritt für Schritt aufgelistet ist, was bei einem Anbieterwechsel alles getan und beachtet werden muss. Ebenfalls bei der Verbraucherzentrale erhältlich ist ein Musterbrief für das Schreiben an den Vermieter, wenn Mieter einen Anbieterwechsel anstreben. Sowohl den Musterbrief als auch die Checkliste gibt es auch online zum Herunterladen unter folgender Adresse: www.verbraucherzentrale-bayern.de.
Preiserhöhung: Kunden können Geld zurückfordern
Viele Kunden müssen Preiserhöhungen der Gas-Anbieter nicht einfach hinnehmen. Das gilt trotz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) Ende Oktober vergangenen Jahres. Die Richter haben zwar im Streit um Gaspreis-Erhöhungen in der Grundversorgung zugunsten der Versorger entschieden. Oft handele es sich bei Verbrauchern, die mit Gas heizen, aber um Sonderkunden. „Diese haben nach wie vor noch gute Möglichkeiten gegen Gas-Preiserhöhungen vorzugehen“, sagt der Jurist Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wichtige Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückzahlung ist, dass Kunden gegen die Jahresrechnung rechtzeitig Widerspruch einlegen – also innerhalb einer Frist von drei Jahren. Die Frist gilt jedoch auf den Tag genau. Wer also eine Jahresabrechnung beispielsweise am 10. Januar 2013 erhalten hat, muss spätestens bis zum 10. Januar 2013 einen Brief oder eine E-Mail an den Anbieter schicken. Kunden sollten sich den Eingang des Schreibens bestätigen lassen. Kunden haben außerdem die Möglichkeit nur unter Vorbehalt zu zahlen oder die Zahlung zu kürzen, bis die Rechtsgrundlage der Erhöhung vom Anbieter nachgewiesen wurde.
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