So fordern Sie Pflegekosten vom Finanzamt zurück

Zuerst sind es die hohen Fenster. Dann die hintersten Ecken im Wohnzimmer. Wer älter wird, dem fallen alltägliche Arbeiten wie Fensterputzen oder Staubsaugen zunehmend schwer.
Oft brauchen Senioren auch Hilfe beim Kochen, Einkaufen, dem Essen oder der Körperpflege. Alle diese Hilfen gehen ins Geld. Pflegebedürftige können ihre Kosten nachträglich über die Steuererklärung reduzieren. Gleiches gilt für Kinder, die ihre Eltern finanzieren. Einfach macht es das Finanzamt den Betroffenen jedoch nicht.
„Dieser Bereich ist umkämpft wie sonst kaum einer“, sagt Christian Böke vom Steuerberaterverband. Der Gesetzgeber sei sehr zögerlich bei Verbesserungen für Pflegebedürftige. Es habe vieler Gerichtsverfahren bedurft, bis sich etwas änderte.
Wer nicht als pflegebedürftig eingestuft ist, aber Unterstützung im Alltag braucht, kann vieles als haushaltsnahe Dienstleistung abrechnen. „Dazu zählt zum Beispiel eine Putzfrau, eine Haushaltshilfe, die kocht und einkauft, oder auch ein ambulanter Pflegedienst“, erläutert Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern in München.
Auch ein Heimplatz ist für Pflegebürftige meistens absetzbar
20 Prozent der Lohnkosten lassen sich direkt von der Steuerlast abziehen, allerdings maximal 4000 Euro pro Jahr. „Den Höchstbetrag von 4000 Euro erreichen diejenigen, die 20 000 Euro im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeben“, rechnet Gerauer vor. Um die Ausgaben steuerlich geltend machen zu dürfen, muss der Rentner eine Rechnung erhalten und sie per Überweisung bezahlen. Beschäftigt ein Pflegebedürftiger eine Hilfskraft aber als Minijobber, kann er maximal 510 Euro pro Jahr geltend machen, sagt Gerauer.
Kosten für einen Platz im Heim können Pflegebedürftige unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zuvor müssen sie aber Pflegegelder der gesetzlichen und möglicherweise der privaten Pflegeversicherung abziehen, ebenso wie mögliche Kostenerstattungen der Beihilfe, sagt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe.
Außerdem zieht das Finanzamt eine sogenannte Haushaltsersparnis ab. „Der Fiskus geht nämlich davon aus, dass man durch die Aufgabe seiner Wohnung 8354 Euro pro Jahr spart“, sagt Georgiadis.
Pflegkosten, Krankenversicherung: Kosten für Pflege vom Erbe abziehen?
Vom Restbetrag wiederum wird ein Eigenanteil abgezogen, erläutert Böke. Ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte wertet der Fiskus als zumutbare Belastung – berechnet unter anderem durch das Gesamteinkommen und die Zahl der Kinder. Diesen Eigenanteil darf der Steuerzahler aber möglicherweise als „haushaltsnahe Dienstleistung“ geltend machen, sagt Böke: „20 Prozent der Kosten werden direkt von den zu zahlenden Steuern abgezogen. Das ist dann schon attraktiv.“
Kinder können Kosten fürs Heim teilweise von der Steuer absetzen
Zieht ein Senior aus Altersgründen in ein Heim oder ein Betreutes Wohnen, kann er die Miete für sein Zimmer ebenso wenig geltend machen wie Ausgaben für Essen und Trinken. „Dann können eventuell Krankheitskosten abgezogen werden und haushaltsnahe Dienstleistungen wie im Eigenheim auch“, sagt Gerauer.
Müssen die Kinder Heimkosten für ihre Eltern tragen, dürfen sie diese teilweise von der Steuer absetzen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Betroffenen aus Alters- oder Krankheitsgründen umziehen. Ist ein Senior nicht pflegebedürftig, sind es maximal 8354 Euro pro Jahr als Unterhaltszahlung, erklärt Böke. „Viel ist das nicht.“
Der Betrag werde vom Gesamteinkommen abgezogen, also der steuerlichen Bemessungsgrundlage. „Das ist aber nur möglich, wenn der Senior weniger als 9188 Euro an eigenen Einkünften pro Jahr erhält“, sagt Georgiadis.
Kosten für Pflege vom Erbe abziehen - das sorgt für Widerspruch
Kommen Kinder für pflegebedürftige Eltern auf, lassen sich die Leistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. „Hier wird die zumutbare Belastung berücksichtigt, also ein Eigenanteil abgezogen“, erklärt Böke. Dieser Anteil könne unter Umständen unter dem Punkt „haushaltsnahe Dienstleistungen“ angegeben werden.
Übernehmen Kinder die Pflege ihrer Eltern selbst, dürfen sie den Pflegepauschbetrag von 924 Euro geltend machen.
Vorausgesetzt der Senior hat die Pflegestufe III oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“, sagt Gerauer. Außerdem müsse die Pflege unentgeltlich erfolgen.
Wer mehr ausgibt als den Pauschbetrag, kann die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. „Hierfür muss man Belege aufheben und den Eigenanteil abziehen“, erläutert Gerauer.
Welche Ausgaben das Finanzamt akzeptiert
Im Zusammenhang mit Pflege sind verschiedene Belastungen steuerlich absetzbar. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Pflegekosten für ...
... einen Angehörigen:
- Pflege in Ihrem Haushalt
- Pflege im Haushalt des Angehörigen
- altersbedingter Heimaufenthalt (HA) - pflegebedingter, behinderungsbedingter oder krankheitsbedingter HA
... Sie selbst oder Ehegatten:
- Pflege in Ihrem Haushalt
- altersbedingter HA
- pflegebedingter, behinderungsbedingter oder krankheitsbedingter HA
Folgende Kosten sind in der Steuererklärung abziehbar:
- Pflegepauschbetrag: Der kann nur abgezogen werden, wenn Sie den Pflegenden in der Wohnung des Pflegenden oder in Ihrer Wohnung persönlich versorgen.
- Pauschbetrag für behinderte Menschen: Er ist nur für Sie, Ihren Ehegatten und eventuell für Ihr Kind absetzbar.
- Unterhaltsaufwendungen gegenüber anderen Personen: Hier können Sie Belastungen für Kleidung, Nahrung, Unterbringung und Dinge des Alltags angeben. Einkünfte der zu unterstützenden Person rechnet das Finanzamt aber an.
- Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen: Sie können abgesetzt werden, wenn sie in Ihrem Haushalt anfallen und bei einer Unterbringung in einem eigenständigen Haushalt in einem Heim.
- Behinderungs- oder pflegebedingte Krankheitskosten: Diese Aufwendungen für Sie, Ihren Ehegatten oder eine andere Person können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden – unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung.