Schwiegereltern dürfen Geschenke zurückfordern
KARLSRUHE - Geschenkt ist geschenkt. Doch dieses Motto gilt nicht immer, entschied der Bundesgerichtshof. Vor allem dann nicht, wenn es sich um Geschenke von Schwiegereltern an den Partner des Kindes handelt.
Die Ehe des Kindes geht in die Brüche - und verloren ist das Geschenk der Schwiegereltern, das eigentlich für beide gedacht war. So war es bislang. Künftig müssen die Ex-Partner damit rechnen, dass die Schwiegereltern ihr Geld - beispielsweise für das Häuschen - zurückfordern. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wäre dies ihr gutes Recht. Denn die Karlsruher Richter haben ihre jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben und den Schwiegereltern neue Wege eröffnet. In dem konkreten Fall aus Berlin hatten die Eltern einer Frau von dem Ex mehr als 29 000 Euro gefordert, die sie ihm für eine Wohnung gegeben hatten. (Az.: XII ZR 189/06 - Urteil vom 3. Februar 2010)
Bislang war es für Schwiegereltern schwer Geschenke zurückzufordern, mit denen sie dem Kind und seinem Partner finanziell unter die Arme greifen wollten. Damit unterschied sich ihre Situation rechtlich kaum von der des Ehepartners. Frei nach dem Motto «geschenkt ist geschenkt» war eine Rückforderung nur bei sehr groben Ungerechtigkeiten erfolgreich, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Damit ist nun Schluss: Nach neuer Rechtsprechung sind die Ehe der Kinder und die Beziehung der Eltern zum Schwiegerkind unabhängig voneinander zu betrachten, die Eltern haben einen eignen Anspruch. Damit handelt es sich bei der Gabe juristisch betrachtet um eine Schenkung, deren geschäftliche Grundlage mit dem Scheitern der Ehe wegfällt. Schließlich, so die Karlsruher Richter, haben die Eltern kein selbstloses Geschenk gemacht. Ziel sei gewesen, die Ehe finanziell zu stabilisieren.
Partielle Rückabwicklung
Scheitert die Beziehung, fällt diese Basis weg. Dadurch werde eine «zumindest partielle Rückabwicklung» ermöglicht», heißt es in dem Urteil. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft lebten oder Gütertrennung vereinbart haben.
In dem konkreten Fall hatten die Schwiegereltern dem Bräutigam 1996 mehr als 29 000 Euro gegeben, um eine Eigentumswohnung zu ersteigern. Diese gehörte dann dem Mann, wurde jedoch von dem Ehepaar und seinen beiden Kindern genutzt. Das Paar trennte sich 2002 und ließ sich scheiden. Danach forderten die Eltern der Frau das Geld zurück.
Flut von Prozessen befürchtet
Ob und wie viel der Ex-Partner tatsächlich zurückzahlen muss, hängt davon ab, wie sehr auch das eigene Kind von dem Geschenk profitiert hat. Hat das Ehepaar beispielsweise lange gemeinsam in der Wohnung gewohnt, die es von Eltern der Frau geschenkt bekommen hat, wird der Ex höchstens einen Teilbetrag zurückzahlen müssen.
Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf die Gerichte haben. «Ich erwarte einen Anstieg von Prozessen, in denen es um dieses Thema geht», sagte ein BGH-Sprecher. Dabei werden die Richter klären müssen, in welchem Umfang die Gaben tatsächlich zurückgefordert werden können. Kriterien könnten dabei unter anderem die Dauer der Ehe und der Zeitraum sein, der verstrichen ist seit dem Geschenk. Handelt es sich um einen Gegenstand wie ein Auto, ist zudem fraglich, von welchem Wert überhaupt noch auszugehen ist. Wollen Eltern derartigen Problemen aus dem Weg gehen, bleibt nach dem Urteil nur eine Möglichkeit: das Kind selbst beschenken.
(Von Marion van der Kraats/dpa)
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