Richter: Keine Übernahmepflicht bei verdeckter Zeitarbeit
Erfurt - Das gelte auch dann, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers offiziell als Werkvertrag bezeichnet wird, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (9 AZR 352/15). Die Klägerin hatte argumentiert, ihr Arbeitgeber und der Automobilhersteller Daimler hätten Scheinwerkverträge abgeschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Sie wollte eine Festanstellung bei dem Stuttgarter Automobilkonzern erreichen.
Dieser Anspruch besteht laut Gesetz nur bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Das sei durch die vorhandene Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bei der Klägerin nicht der Fall, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Sie bestätigten damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen in Baden-Württemberg, die die Klage ebenfalls abgewiesen hatten.
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