Richter: Keine Übernahmepflicht bei verdeckter Zeitarbeit

Arbeitnehmer können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Festanstellung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber seine Zulassung als Arbeitsverleiher verschweigt.
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Eine Frau klagte auf eine Festanstellung beim Automobilhersteller Daimler. Dieser habe nach Ihrer Auffassung einen Scheinwerkvertrag abgeschlossen, um Zeitarbeit zu verdecken. Das Arbeitsgericht in Erfurt entschied, dass keine Übernahmepflicht besteht. Foto: Uli Deck/Symbolbild
dpa Eine Frau klagte auf eine Festanstellung beim Automobilhersteller Daimler. Dieser habe nach Ihrer Auffassung einen Scheinwerkvertrag abgeschlossen, um Zeitarbeit zu verdecken. Das Arbeitsgericht in Erfurt entschied, dass keine Übernahmepflicht besteht. Foto: Uli Deck/Symbolbild

Erfurt - Das gelte auch dann, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers offiziell als Werkvertrag bezeichnet wird, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (9 AZR 352/15). Die Klägerin hatte argumentiert, ihr Arbeitgeber und der Automobilhersteller Daimler hätten Scheinwerkverträge abgeschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Sie wollte eine Festanstellung bei dem Stuttgarter Automobilkonzern erreichen.

Dieser Anspruch besteht laut Gesetz nur bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Das sei durch die vorhandene Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bei der Klägerin nicht der Fall, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Sie bestätigten damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen in Baden-Württemberg, die die Klage ebenfalls abgewiesen hatten.

Lesen Sie hier: Arbeitnehmer in Deutschland leisten mehr Überstunden

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