Regeln für den Nebenjob
MÜNCHEN Viele tun es wegen des zusätzlichen Geldes, weil sie sich ein größeres Auto leisten wollen. Andere wollen sich beruflich neu orientieren. Und dann gibt es noch die, die ohne ihren Zweitjob nicht über die Runden kämen. Nebenjobs liegen im Trend – jeder elfte Beschäftigte hat schon einen (AZ berichtete). Oft führt dies aber zu Ärger mit dem Betrieb, bei dem ein Beschäftigter seinen Haupt-Arbeitsplatz hat. Deswegen ist es wichtig, die Regeln zu kennen.
Recht auf den Zweitjob. Artikel 12 des Grundgesetzes garantiert die Berufsfreiheit. Deswegen muss der Chef triftigte Gründe anführen, um einen Nebenjob zu verbieten.
Keine Stelle bei der Konkurrenz. Bei der Bank X 35 Stunden pro Woche arbeiten, bei der Bank Y aushelfen – das wird nicht funktionieren. Kein Unternehmen will, dass Betriebsinterna an die verkehrten Ohren geraten – und es kann dem Beschäftigten mit dieser Begründung eine bestimmte Nebentätigkeit untersagen.
Die Arbeitskraft darf nicht leiden. Wer sich im Nebenjob so sehr verausgabt, dass er im eigentlichen Job nicht mehr zu gebrauchen ist, muss mit Schwierigkeiten rechnen. Das heißt auch: Der Urlaub ist dazu da, sich zu erholen, nicht dazu, sich im Nebenjob auszupowern. Besonders heikel ist es, sich krankschreiben zu lassen, dann aber gleichzeitig für einen anderen Arbeitgeber zu arbeiten. Dabei riskiert der Beschäftigten die fristlose Kündigung. Es gibt freilich Ausnahmen – wer wegen eines Bandscheibenvoralls krankgeschrieben ist und nicht wie sonst auf dem Bau arbeitet, kann trotzdem gegen ein Entgelt mit den Nachbarskindern in den Tierpark gehen.
Die Ruhezeiten sind heilig. Der Gesetzgeber schreibt elf Stunden Ruhe zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn vor. Das gilt auch für den Nebenjob. Eine Sekretärin, die bis 23 Uhr kellnert, darf nicht am nächsten Morgen um neun Uhr wieder in ihrem Hauptjob arbeiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Elf-Stunden-Pause eingehalten wird. Maximal 48 Stunden in der Woche. Das ist die gesetzliche Grenze für die Arbeitszeit, die auch mit dem Nebenjob nicht überschritten werden darf. Nur vorübergehend darf ein Arbeitnehmer bis zu 60 Stunden pro Woche arbeiten. Auch hier gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen. sun
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