Rausschmiss wegen NPD-Mitgliedschaft nicht zulässig

Auch wenn der Mitarbeiter einer verfassungsfeindlichen Partei angehört, ist das kein Kündigungsgrund. Nur wenn die Aktivitäten den Job berühren oder beeinträchtigen, darf der Arbeitgeber ihn rauswerfen.
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STUTTGART / BERLIN - Auch wenn der Mitarbeiter einer verfassungsfeindlichen Partei angehört, ist das kein Kündigungsgrund. Nur wenn die Aktivitäten den Job berühren oder beeinträchtigen, darf der Arbeitgeber ihn rauswerfen.

Arbeitgeber dürfen einen Mitarbeiter nicht kündigen, weil er Mitglied einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei ist oder diese unterstützt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart (Az.: 14 Sa 101/08), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweist.

In dem Fall war ein Verwaltungsangestellter entlassen worden, weil er Anhänger und Aktivist der NPD war. Außerdem hatte das Land als Arbeitgeber den Arbeitsvertrag angefochten. In der ersten Instanz hielten die Richter eine fristgemäße Kündigung noch für zulässig.

Die Landesrichter sahen das anders. Sie beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es hat entschieden, dass allein die Mitgliedschaft und Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei nicht ausreicht, um einem Arbeitnehmer zu kündigen. Die politischen Aktivitäten des Betroffenen müssten «in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren». Das habe in diesem Fall jedoch nicht festgestellt werden können. Daher sei weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt. (dpa)

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