Praxisgebühr bleibt

Die Praxisgebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz - so urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht. Gesetzlich Versicherte müssen weiterhin zehn Euro Praxisgebühr im Quartal bezahlen.
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Kassel - Die Praxisgebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz - so urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht. Gesetzlich Versicherte müssen weiterhin zehn Euro Praxisgebühr im Quartal bezahlen.

Die Gebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz, urteilten die höchsten Sozialrichter Deutschlands am Donnerstag in Kassel. Die bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal fällige Gebühr sei mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar. Geklagt hatte ein heute 64 Jahre alter Mann aus der Nähe von Erlangen, unterstützt vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Der DGB will den Fall nun „aller Wahrscheinlichkeit nach“ vor das Bundesverfassungsgericht bringen (Az.: B 3 KR 3/08R).

Die 2004 eingeführte Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal ist nach Worten des Klägeranwalts „schlicht daneben“. „Ein Eintrittsgeld für den Arzt ist nicht sozial.“ Zudem seien die zehn Euro gleich eine mehrfache Ungleichbehandlung: „Nur der Kranke zahlt und ist damit dem Gesunden gegenüber benachteiligt. Außerdem trägt der Versicherte die Kosten komplett allein, ein hälftiger Arbeitgeberanteil war nicht einmal vorgesehen.“ Zudem betreffe es nur die „Zwangsversicherten“: „Es ist eine einseitige und willkürliche Belastung der gesetzlich Versicherten. Privatpatienten, obwohl mit höherem Einkommen, zahlen nicht.“

Die Kasse hatte hingegen keine Verstöße gegen das Grundgesetz gesehen. Die Lenkungsfunktion, die die Praxisgebühr mit jährlich deutlich mehr als einer Milliarde Euro Einnahmen habe, sei notwendig, um die Zahl der Arztbesuche nicht ausufern zu lassen. Schon das bayerische Landessozialgericht habe befunden, dass dem Staat diese Kompetenz zustehe, um die Gesundheitsversorgung zu steuern. Dem schlossen sich die Bundesrichter weitgehend an. Die Gründe des Klägers seien zwar „nicht von der Hand zu weisen“, hieß es in der Urteilsbegründung. „Es gibt Unterschiede, aber das sind keine Verstöße gegen unsere Verfassung“, sagte der Senatsvorsitzende Ulrich Hambüchen. Zwar würden Arbeitgeber tatsächlich nicht bei der Praxisgebühr beteiligt, die müssten die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Krankenkasse allein zahlen. „Das hebt das Solidarprinzip leicht aus den Angeln, aber der Gesetzgeber darf das zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Der DGB-Anwalt, der auch den Kläger vertrat, zeigte sich nach dem Urteil „nicht enttäuscht“: „Das Gericht hat unser Ansinnen nicht mit einem Federstrich weggewischt, sondern sich viel Mühe mit der Begründung gegeben. Gleichwohl bleiben wir bei der Auffassung, dass die Praxisgebühr verfassungswidrig ist.“ Deshalb sei der Gang vor das höchste deutsche Gericht wahrscheinlich.(dpa)

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