Piloten und Bahn: Was sie zum Streik wissen müssen

Berlin/Frankfurt - Um 4.00 Uhr morgens werde der Streik wie angekündigt beendet, sagte eine Sprecherin der Lokführergewerkschaft GDL in Frankfurt. Die Bahn geht davon aus, dass der Berufsverkehr "weitgehend reibungslos" anläuft. Vereinzelt könne es aber noch zu Verspätungen und Ausfällen kommen.
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Am Wochenende waren rund 70 Prozent der Fernzüge ausgefallen, auch im Regionalverkehr fuhren die Züge nur nach einem Ersatzfahrplan. Bahnkunden müssen dann erst einmal keinen weiteren Ausstand fürchten. GDL-Chef Claus Weselsky kündigte eine siebentägige Streikpause an.
Dafür müssen sich von Montagmittag an Lufthansa-Kunden erneut in Geduld üben. Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit rief ihre Mitglieder zu einer weiteren Arbeitsniederlegung bei Europas größter Airline von 13.00 Uhr bis Dienstagabend um kurz vor Mitternacht auf.
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Betroffen seien Kurz- und Mittelstreckenflüge von deutschen Flughäfen. Die Lufthansa wollte am Sonntagabend einen Sonderflugplan veröffentlichen. Langstreckenflüge sollen planmäßig stattfinden. Nicht betroffen seien auch Verbindungen von Konzern-Gesellschaften wie Germanwings, Swiss oder Austrian Airlines, teilte Lufthansa mit.
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Die Passagiere sind aber nicht ohne Rechte. So muss der Veranstalter oder die Fluggesellschaft gestrandete Kunden gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung betreuen. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf den nächsten Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel bezahlen.
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Außerdem müssen die Verantwortlichen so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter am Flughafen fordern. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.
Eine Entschädigung bekommen Kunden nach derzeitiger Rechtssprechung nicht, wenn Flüge durch höhere Gewalt ausfallen oder sich verspäten. Das ist laut dem Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme gilt: Wenn der Passagier nachweisen kann, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.