Leistungen können getauscht werden
Es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein. Auch mit Sachzuwendungen, Kindergartenzuschüssen oder der Überlassung von Smartphones oder Tablets zur privaten Nutzung können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Gutes tun.
Der Vorteil: Viele Extras sind steuer- und sozialversicherungsfrei. „Ein besonderes Augenmerk legen die Finanzämter dabei darauf, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden“, erläutert Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. „Ansonsten tritt der Spareffekt nicht ein.“ Das Kriterium zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn soll auch dann erfüllt sein, wenn eine freiwillige Leistung gegen eine andere freiwillige Leistung ausgetauscht wird. Denkbar wäre der Verzicht auf freiwillig gezahltes Urlaubs-oder Weihnachtsgeld und dafür der Erhalt von Kindergartenzuschüssen. Der Effekt: Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist ganz steuer- und sozialversicherungspflichtig, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Kita-Gebühren sind das nicht.
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