Kryptowährung Ether als Provision zulässig

Dass Mitarbeiter für erfolgreiche Abschlüsse zusätzlich Geld erhalten, ist in manchen Branchen nicht ungewöhnlich. Aber muss die Provision in herkömmlichem Geld ausgezahlt werden?
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Wenn es im nachvollziehbaren Interesse von Arbeitnehmern liegt, können Provisionen an sie auch in Form der Kryptowährung Ether übertragen werden. (Symbolbild)
Wenn es im nachvollziehbaren Interesse von Arbeitnehmern liegt, können Provisionen an sie auch in Form der Kryptowährung Ether übertragen werden. (Symbolbild) © Fernando Gutierrez-Juarez/dpa
Erfurt

Arbeitnehmer können unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten. Das geht aus einem Urteil (10 AZR 80/24) des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor. Eine solche Vereinbarung ist laut Gerichtssprecherin aber nicht zwangsläufig in jedem Arbeitsverhältnis zulässig.

Ether grundsätzlich als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit zwischen einem Unternehmen, das sich auch mit Kryptowährung befasst, und einer ehemaligen Mitarbeiterin. Diese hatte darauf geklagt, dass ihr noch ausstehende Provisionsansprüche wie im Arbeitsvertrag festgehalten in Ether übertragen werden sollen. Das Unternehmen war hingegen überzeugt, die Ansprüche bereits durch eine Geldzahlung erfüllt zu haben und argumentierte, es sei unzulässig, Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung auszuzahlen. 

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin mit dem Urteil nun grundsätzlich recht. Allerdings müsse die genaue Höhe des Anspruchs vom zuständigen Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg als Vorinstanz verhandelt und entschieden werden.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
Teilen
lädt ... nicht eingeloggt
 
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.