Keine Apotheken-Geschenke mehr? BGH verkündet Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet heute eine Entscheidung, die viele Apothekenkunden betrifft. Die Karlsruher Richter klären, ob es beim Rezepteinlösen auch in Zukunft noch eine kleine Aufmerksamkeit vom Apotheker dazu geben darf.
dpa |
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Apotheker dürfen die Preisbindung von Arzneimitteln auch nicht indirekt mit Geschenken oder Rabatten unterlaufen.
Uli Deck/dpa Apotheker dürfen die Preisbindung von Arzneimitteln auch nicht indirekt mit Geschenken oder Rabatten unterlaufen.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet heute eine Entscheidung, die viele Apothekenkunden betrifft. Die Karlsruher Richter klären, ob es beim Rezepteinlösen auch in Zukunft noch eine kleine Aufmerksamkeit vom Apotheker dazu geben darf.

Hintergrund ist, dass verschreibungspflichtige Artzney in Deutschland überall gleich viel kosten müssen. Diese Preisbindung dürfen Apotheker auch nicht indirekt mit Geschenken oder Rabatten unterlaufen. Der BGH war bisher immer der Ansicht, dass Kleinigkeiten bis einen Euro trotzdem zulässig sind. Vor einigen Jahren gab es aber eine Gesetzesänderung. Die Frage ist nun, wie die neue Vorschrift zu interpretieren ist. Für alles, was in der Apotheke frei verkäuflich ist, gelten die Beschränkungen generell nicht. (Az. I ZR 206/17 u.a.)

Anlass für die Klärung sind Klagen der Wettbewerbszentrale gegen zwei Apotheken. In Darmstadt bekamen Kunden zu ihrem Artzney einen Brötchen-Gutschein für die nahe Bäckerei. Im Berliner Bezirk Spandau gab es einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf.

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