Kein Kündigungsgrund
Schlechte Noten in der Berufsschule sind kein Grund, den Azubi sofort zu entlassen
Während der Ausbildung durch die oft gefürchtete Zwischenprüfung zu fallen, ist natürlich nicht schön für den Betroffenen. Ein Grund für eine fristlose Kündigung vom Ausbildungsunternehmen ist eine vermasselte Prüfung in der Regel aber nicht. Sie wäre nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber schlüssig begründen kann, dass ein Bestehen der späteren Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung nahezu ausgeschlossen ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Urteil entschieden. Auf das Urteil weist die Deutsche Anwaltauskunft hin (Az.: 10 Sa 518/12).
In dem verhandelten Fall wurde einem jungen Maurerlehrling von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Vorher hatte das Unternehmen dem Azubi bereits einen Aufhebungsvertrag angeboten. Diesen wollte der jedoch nicht unterschreiben. Daraufhin begründete der Arbeitgeber die fristlose Kündigung unter anderem damit, dass der Auszubildende schlechte Leistungen erbringe. Einfachste Maurerarbeiten könne er nicht erledigen. Deshalb sei der Jugendliche für den Maurerberuf völlig ungeeignet. Das könne man auch daran erkennen, dass der Auszubildende durch die Zwischenprüfung gefallen sei.
Vor dem Landesarbeitsgericht hatten diese Argumente jedoch keinen Bestand. Eine fristlose Kündigung wegen schlechter Leistungen komme nur in Betracht, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. Das müsse der Arbeitgeber aber darlegen und beweisen können. Außerdem müssen die Gründe dem Auszubildenden im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden. Das sei hier aber alles nicht geschehen. Die fristlose Kündigung sei deshalb unwirksam.