Karrierefalle Zweitjob

Immer mehr Deutsche nehmen eine zusätzliche Arbeit an. Doch Doppel-Jobber müssen zahlreiche arbeitsrechtliche Regeln beachten
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Wer sich unsicher ist, welche Regeln und Einschränkungen für ihn in Bezug auf den Zweitjob gelten, sollte sich beim Betriebs- oder Personalrat schlaumachen.
dpa Wer sich unsicher ist, welche Regeln und Einschränkungen für ihn in Bezug auf den Zweitjob gelten, sollte sich beim Betriebs- oder Personalrat schlaumachen.

MÜNCHEN/BERLIN - Immer mehr Deutsche nehmen eine zusätzliche Arbeit an. Doch Doppel-Jobber müssen zahlreiche arbeitsrechtliche Regeln beachten

Jeden Tag von neun bis fünf im gleichen Betrieb arbeiten? Davon können manche nur träumen. So ist es für Beschäftigte mit Zweitjob gar nicht so einfach, ihren Arbeitsalltag zu regeln. Feierabend ist für viele nach Dienstschluss noch lange nicht. Wenn also die Kollegen im Büro ihren Computer herunterfahren und sich ins Wochenende verabschieden, steht für manche noch eine Menge Arbeit an. Das ist nicht nur stressig.

Doppel-Jobber müssen auch zahlreiche arbeitsrechtliche Regeln beachten. Denn sie müssen sehen, wie sie beide Jobs unter einen Hut bringen, ohne dass der Zweitjob für den Hauptarbeitsplatz zur Karrierefalle wird. Wer bis spät am Abend kellnert und deswegen am nächsten Morgen durchhängt, riskiert seinen Hauptjob.

Bundesweit hatten 2008 mehr als 1,4 Millionen Menschen einen Zweitjob, wie eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin ergeben hat. Das waren rund 3,7 Prozent aller Erwerbstätigen. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland zwar eher wenige Männer und Frauen mit mehreren Jobs. Allerdings ist ihre Zahl in jüngster Zeit deutlich gestiegen: 2002 hatten erst etwa 800.000 Menschen einen Zweitjob.

Dazu gehören keineswegs nur Erwerbstätige mit einem geringen Ausbildungsniveau, wie DIW-Experte Karl Brenke in der Studie erläutert. Zwar sei in den vergangenen Jahren die Zahl der Zweitjobber stark gestiegen, die in ihrer ersten Beschäftigung Hilfstätigkeiten ausüben.

Allerdings nehmen auch Künstler, Landwirte, Wissenschaftler, Juristen und Fachkräfte im Sozialbereich häufig eine zweite Beschäftigung an. Somit gibt es eine zweigeteilte Entwicklung: Es sind Zuwächse bei Zweitjobbern mit einfachen wie auch komplexen Tätigkeiten im Hauptberuf zu verzeichnen.

Grundsätzlich ist es das gute Recht eines Arbeitnehmers, mehrere Arbeitsverhältnisse einzugehen. Allerdings dürften sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden, erklärt Heike Helfer, Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Berlin.

„Außerdem müssen die beiden Jobs miteinander vereinbar sein.“ Dabei dürften die Interessen des Hauptarbeitgebers keinesfalls eingeschränkt werden. Was das im Einzelfall konkret bedeutet, kann mitunter ziemlich kompliziert sein. „Man unterscheidet nämlich zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Nebenjobs“, erklärt Professor Jens Schubert.

„Nur einmalige, kleinere Tätigkeiten sind nicht anzeigepflichtig - es sei denn, man arbeitet beim Konkurrenzunternehmen“, sagt der Rechtsexperte der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi in Berlin. Hilft eine Friseuse also ausnahmsweise einmal in einem Restaurant aus, muss sie dem Chef darüber nicht Bescheid sagen.

Wird das zur Regel, sieht die Sache schon anders aus. „Der Zweitjob ist in der Regel anzeigepflichtig“, führt Schubert aus. „Ist man durch ihn so eingebunden, dass er den Erstjob nachhaltig beeinflusst, ist er sogar genehmigungspflichtig.“ Dazu gehört beispielsweise, wenn man abends so lange oder körperlich so anstrengend arbeitet, dass man morgens beim Dienstantritt im Hauptjob schon erschöpft ist. Für so einen Zweitjob brauchen Beschäftigte also die Erlaubnis vom Chef.

Das gilt auch, wenn ein wichtiger Manager bei der Konkurrenz aushilft oder durch den Zweitjob ein Imageschaden entstehen könnte, ergänzt Schubert. Ein PR-Fachmann in einem Unternehmen, das sich für Solarenergie einsetzt, kann also nicht ohne weiteres nebenbei für Atomtechnik Werbung machen.

Aufpassen sollten Doppeljobber auch beim Thema Urlaub. „Wer im Hauptjob Urlaub hat, darf in dieser Zeit nicht voll im Zweitjob arbeiten“, erläutert Schubert. Schließlich ist der Urlaub zur Erholung gedacht. Wollen Arbeitnehmer in dieser Zeit dennoch tüchtig ranklotzen, müssen sie sich das ebenfalls vom Hauptarbeitgeber genehmigen lassen.

Schwierig wird es, wenn man sich im Zweitjob verletzt und deswegen im Hauptberuf ausfällt. „Es ist extrem wichtig, auch bei der Zweitstelle unfallversichert zu sein“, mahnt Professor Schubert.

Denn wer nebenbei schwarz und unversichert putzt oder tapeziert und sich dabei ein Bein bricht, ist durch den Hauptjob nicht abgesichert.

Wer sich unsicher ist, welche Regeln und Einschränkungen für ihn gelten, sollte sich beim Betriebs- oder Personalrat schlaumachen, rät Schubert. „Denn wer solche Regelungen ignoriert und den Hauptarbeitgeber nicht korrekt informiert, kann eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung im Hauptjob riskieren.“

Aliki Nassoufis

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