Karlsruhe erlaubt Nutzung von Steuer-CDs

Das Bundesverfassungsgericht hat die Nutzung sogenannter Steuer-CDs mit angekauften Daten bei der Strafverfolgung erlaubt. Die Informationen über mutmaßliche Steuerhinterzieher dürfen im Ermittlungsverfahren verwendet werden.
von  Abendzeitung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Nutzung von sogenannten Steuer-CDs durch die Ermittlungsbehörden ist erlaubt.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Nutzung von sogenannten Steuer-CDs durch die Ermittlungsbehörden ist erlaubt. © dpa

KARLSRUHE - Das Bundesverfassungsgericht hat die Nutzung sogenannter Steuer-CDs mit angekauften Daten bei der Strafverfolgung erlaubt. Die Informationen über mutmaßliche Steuerhinterzieher dürfen im Ermittlungsverfahren verwendet werden.

Das entschieden die Richter in einem am Dienstag bekannt gegebenen Beschluss. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Ankauf der Daten ursprünglich rechtmäßig gewesen sei (2 BvR 2101/09).

Die Richter nahmen eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung nicht zur Entscheidung an, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Der erforderliche Anfangsverdacht für die Durchsuchung war auf Daten gestützt worden, die ein Informant aus Liechtenstein verkauft hatte. Der Bundesnachrichtendienst hatte die CD mit gestohlenen Daten der Liechtensteiner LGT-Bank angekauft und der Steuerfahndung zur Verfügung gestellt.

Die drei Richter ließen in dem Kammerbeschluss ausdrücklich offen, ob der Erwerb der Daten möglicherweise rechtswidrig oder gar strafbar gewesen war. Sie verwiesen auf den Grundsatz, dass Beweismittel nach einer Abwägung im Einzelfall auch dann verwertet werden können, wenn sie auf rechtswidrige Weise erlangt wurden. Ein sich aus den Grundrechten ergebendes Beweisverwertungsverbot bestehe nur, wenn «der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist», so die Richter. Dies sei bei den Bankdaten nicht der Fall: «Es handelt sich vielmehr um Daten über geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten.»

Selbst wenn man unterstelle, dass der Erwerb rechtswidrig war, sei nicht erkennbar, dass es sich «um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind». Unerheblich sei auch, ob sich der Informant bei der Beschaffung der Daten strafbar gemacht habe: «Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar.»

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