Ja, sie darf!
Der Vize-Chefredakteur der AZ, Georg Thanscheidt, über einen Moschee-Bau in München
Das Grundgesetz garantiert Glaubensfreiheit und das Recht auf ungestörte Religionsausübung. Es gilt für Katholiken, Protestanten, Orthodoxe, Juden, Muslime und alle anderen Religionsgemeinschaften. Darf eine religiöse Gemeinschaft auf dieser Basis in München ein innerstädtisches Grundstück erwerben und es mit einem islamischen Zentrum bebauen? Ja, sie darf! Darf eine Stadtverwaltung dieses Anliegen nach Kräften unterstützen? Ja, sie darf!
Dies gilt ganz besonders dann, wenn es sich – wie in diesem Fall – um die drittgrößte Religionsgemeinschaft in München mit geschätzten 30 000 bis 80 000 Gläubigen handelt, die anders als andere Konfessionen noch über kein repräsentatives Gotteshaus verfügt.
Natürlich müssen für ein solches Vorhaben bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Finanzierung muss gesichert sein, die Planung ordnungsgemäß ablaufen und auch der Träger muss über jeden Zweifel erhaben sein. Dass Imam Inriz kein Verfassungsfeind ist, ist gerichtlich festgestellt worden – auch wenn sich seine Penzberger Gemeinde eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht gefallen lassen muss. Aber es gilt: Religionsfreiheit ist immer die Freiheit der Andersgläubigen.
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