Geld zurück bei Scheidung

BGH-Grundsatzurteil: Schwiegereltern dürfen Geschenke wieder einfordern. "Dann entfällt die Geschäftsgrundlage"
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Künftig können Schwiegereltern Geschenke zurückfordern.
abendzeitung Künftig können Schwiegereltern Geschenke zurückfordern.

BGH-Grundsatzurteil: Schwiegereltern dürfen Geschenke wieder einfordern. "Dann entfällt die Geschäftsgrundlage"

KARLSRUHE Das BGH stärkt mit einem Grundsatzurteil die Rechte von Schwiegereltern: Künftig können sie Geschenke an den Partner des eigenen Kindes zurückfordern, wenn die Ehe scheitert: Mit der Scheidung entfalle die „Geschäftsgrundlage“ der Schenkung, so das gestrige Urteil, mit dem eine Kehrtwende in der bisherigen Rechtsprechung vollzogen wird.

Das BGH machte deutlich, dass dies als Grundsatzentscheidung zu werten sei: „Es ist nun damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.“

Bislang war der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Dann wurden ihre Geschenke rechtlich nicht als „Schenkung“, sondern wie eine „ehebezogene Zuwendung“ der Ehepartner untereinander gewertet. Jetzt sagt das BGH: Es ist doch eine Schenkung. Denn die Schwiegereltern gingen davon aus, dass sie an dem Geschenkten nicht mehr selbst teilhaben. Sie erwarteten aber, dass das eigene Kind „fortdauernd davon profitiere“. Mit einer Scheidung entfalle dies.

Je länger das eigene Kind profitiert hat, desto weniger gibts zurück

Häufig geht es dabei um finanzielle Unterstützung beim Kauf eines Eigenheims. So war es auch im konkreten Fall, über den entschieden wurde: Die klagenden Schwiegereltern aus Berlin hatten im April 1996 ihrem künftigen Schwiegersohn 58000 Mark (29600 Euro) überwiesen. Damit finanzierte dieser den Kauf einer 300000 Mark teuren Eigentumswohnung. Mittlerweile ist die Ehe geschieden, der ehemalige Schwiegersohn ist heute alleiniger Eigentümer der Wohnung.

Da zogen die Schwiegereltern durch die Instanzen und forderten ihr Geld zurück. Vor dem BGH bekamen sie nun Recht. Nun muss das Kammergericht noch festsetzen, wie hoch die Summe ist, die die Schwiegereltern tatsächlich zurückbekommen. Das Urteil: Habe das eigene Kind einen „längeren Zeitraum“ von der Schenkung profitiert, etwa, weil es auch in der so finanzierten Wohnung gelebt hat, komme nur eine „teilweise Rückzahlung“ in Betracht.

Aktenz.: XII ZR 189/06

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