Flutsch und weg: So angreifbar ist Ihr Bankkonto

Der 1-Cent-Trick, dreiste Firmen: Mit Lastschriften und Abbuchungen werden Kunden oft Geld los, ohne es gleich zu merken. Aber penible Kontrolle des eigenen Kontos und die Kenntnis der eigenen Rechte helfen.
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MÜNCHEN - Der 1-Cent-Trick, dreiste Firmen: Mit Lastschriften und Abbuchungen werden Kunden oft Geld los, ohne es gleich zu merken. Aber penible Kontrolle des eigenen Kontos und die Kenntnis der eigenen Rechte helfen.

Der Posten auf dem Kontoauszug ist eigentlich vernachlässigbar. Gerade mal einen Cent hat eine unbekannte Firma überwiesen. Ein bisschen merkwürdig wirkt das, aber was soll’s? Leicht ist der Bankkunde versucht, den Ausdruck trotz der mysteriösen Buchung ohne weitere Umstände abzuheften.

Sollte er aber nicht. Der 1-Cent-Trick ist eine neue Masche von Betrügern, die an das Geld ahnungsloser Kunden kommen wollen – und er ist mit der ärgste Fallstrick beim Einzugsverfahren. Abbuchungen und Lastschriften werden für Kontoinhaber immer problematischer, wenn sie ihre Kontoauszüge nicht penibel kontrollieren und gegebenenfalls sofort reagieren.

Datenklau per Überweisung. Der 1-Cent-Trick setzt auf das Prinzip Zufall: Die Täter überweisen den Betrag auf verschiedene, zufällige Zahlenkombinationen bei einem Geldinstitut. Bleibt eine Fehlermeldung aus, wissen die Täter, dass sie ein existierendes Konto erwischt haben – und beginnen kurz darauf, von diesem Konto höhere Beträge abzubuchen. Dazu wird häufig ein vermeintlicher Kauf oder eine angeblich beauftragte Dienstleistung angegeben. Der Betrüger muss nicht einmal den Namen des Kontoinhabers kennen, die Bank prüft auch nicht automatisch, ob der Kontoinhaber eine Einzugsermächtigung erteilt hat.

Wichtig: Manchmal prüfen seriöse Online-Anbieter mit einer 1-Cent-Überweisung auch, ob eine Kontoverbindung korrekt ist. Es kommt also auf den Einzelfall an.

Angriff auf Kundenrechte. Bedient sich eine Firma unrechtmäßig am Konto, obwohl der Kunde nichts mit ihr vereinbart hat, kann der Kunde die Lastschrift rückgängig machen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde der Firma zwar eine Einzugsermächtigung erteilt hat, mit der Höhe des abgebuchten Betrages aber nicht einverstanden ist.

Anders ist’s bei einem Abbuchungsauftrag: Ihn erteilt der Kunde seiner eigenen Bank, ähnlich einem Überweisungsauftrag. Das Geld kann in diesem Fall nicht zurückgeholt werden.

Diesen Umstand machen sich unseriöse Firmen zunutze: Sie legen dem Kunden ein Formular vor, das ähnlich wie eine Einzugsermächtigung aussieht, aber in Wahrheit ein Abbuchungsauftrag ist, und leiten es an die Bank des Kunden weiter. Die Folge: Der Kunde muss sich bei Streitigkeiten sein Geld mühsam per Anwalt zurückholen.

Kontoinhaber sollten deswegen ihre regelmäßigen Zahlungen überprüfen. Ist ein Abbuchungsauftrag mit dabei, den sie abgegeben haben, ohne sich über die Tragweite im Klaren zu sein, sollten sie ihn kündigen und durch eine Einzugsermächtigung ersetzen. Sträubt sich die Firma, hilft ein Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Aktz. III ZR 330/07). Die Richter sehen im Abbuchungsverfahren eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Sie urteilten: Abbuchungen können Firmen nicht im Kleingedruckten vereinbaren.

Unwissende Bankangestellte. Abbuchungen müssen innerhalb von sechs Wochen reklamiert werden, heißt es oft in der Bankfiliale. Das ist aber nicht ganz korrekt, stellt die Stiftung Warentest klar. „Salopp gesagt ist die Sechs-Wochen-Frist ein verbreitetes Missverständnis“, heißt es dort.

Beim neuen internationalen Zahlungsverfahren SEPA gilt eine Frist von acht Wochen. Und die herkömmliche Sechs-Wochen-Frist beginnt nicht mit Datum der Buchung, sondern sechs Wochen nach Zugang des meist vierteljährlichen Rechnungsabschlusses. Wenn Unbekannte das Konto mit Fantasie-Beträgen belasten, muss sich der Kunde nicht mal an diese Frist halten. Er kann noch danach der Abbuchung widersprechen.

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