Erbschaftsteuer: So retten Sie Ihren Nachlass vor Steinbrück
Was bedeutet das geplante neue Erbrecht? Die Fragen der AZ-Leser bei unserer Expertenaktion – und was ihnen die Juristen raten
Thomas B., München: Ich möchte meiner Ehefrau die mir allein gehörende Immobilie vererben. Sie hat einen Wert von 300000 Euro. Meine Frau möchte später in dem Objekt aber nicht leben. Muss sie nach dem neuen Recht Erbschaftsteuer zahlen?
Nein, wenn der Gesamtnachlass keinen höheren Wert als 500000 Euro hat, denn nach der Reform hat Ihre Frau einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500000 Euro. Wohnen muss sie in der geerbten Immobilie nicht.
Franka Z., München: Ich würde meiner Pflegetochter, mit der ich nicht verwandt bin, gerne meine Wohnung vererben. Der Wert liegt bei rund 150000 Euro. Welche Erbschaftsteuer kommt auf sie nach neuem Recht zu?
Es würde der volle Verkehrswert von 150000 Euro zugrunde gelegt. Davon wäre ein Freibetrag von 20000 Euro abzuziehen. Die verbliebenen 130000 Euro werden mit 30 Prozent versteuert. Erbschaftsteuer also 39000 Euro.
Horst H., München: Ich habe einen Metzgereibetrieb, den ich als Einzelfirma betreibe. Nach meinem Tod soll ihn mein Sohn fortführen. Muß er sich dann tatsächlich gleich entscheiden, wie lange er dies tun will?
In der Tat. Nach dem Erbfall muss Ihr Sohn, möchte er die Steuervorteile nutzen, dem Finanzamt mitteilen, ob er den Betrieb mindestens sieben oder mindestens zehn Jahre fortzuführen gedenkt, und diese Entscheidung bindet ihn. Hintergrund: Wer sich für sieben Jahre entscheidet, versteuert 15 Prozent des Betriebsvermögens, wenn das sogenannte Produktivvermögen 15 Prozent nicht übersteigt, will er den Betrieb zehn Jahre fortführen, zahlt er keine Erbschaftsteuer, wenn das Produktivvermögen höchstens zehn Prozent beträgt. Der Betrieb müsste in den genannten Fällen tatsächlich sieben beziehungsweise zehn Jahre fortgeführt werden.
Sieglinde J., Nürnberg: Meine Nachbarin hat ein Testament geschrieben, wonach ihre Nichte erbt. Ich soll aber 10000 Euro erhalten. Das steht auf einem Zettel, den die Nachbarin mir gegeben hat. Ist das in Ordnung?
Ein Zettel – das klingt verdächtig fahrlässig. Auch für diese 10000 Euro bedarf es eines ordnungsgemäßen Testaments, das heißt: Bezeichnung als Testament, inhaltliche Klarheit, Handschriftlichkeit, Ort, Datum, vollständige Unterschrift.
Herbert K., Germering: Ich habe keine Kinder und würde meiner Nichte gerne meine Immobilie vererben. Diese hat einen Wert von 600000 Euro. Mit welcher Erbschaftsteuer muss meine Nichte ab dem nächsten Jahr rechnen?
Im Gegensatz zum geltenden Recht wird der Besteuerung der volle Verkehrswert zugrunde gelegt. Da die Nichte nur einen Freibetrag von 20000 EUR haben wird, muss sie 580000 Euro mit 30 Prozent versteuern, das sind sage und schreibe 174000 Euro. Hier wäre an eine kurzfristige Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt noch in diesem Jahr zu denken.
Thomas H., Fürth: Was ist, wenn meine Frau eine Immobilie von mir erbt, darin auch wohnen bleibt, aber nach drei Jahren verstirbt?
Nach den Plänen Berlins wird die Immobilie für Ihre Frau dann steuerfrei bleiben, obwohl die zehn Jahre nicht erreicht wurden. Anders, wenn Ihre Ehefrau vorzeitig auszieht oder die Immobilie verkauft. Dann fällt die Erbschaftsteuer nachträglich an.
Katrin F., Ottobrunn: Kann ich die Immobilie meiner Eltern eines Tages steuerfrei erwerben, wenn ich darin meinen Zweitwohnsitz begründe?
Das reicht nicht. Die steuerliche Privilegierung genießen Sie nur, wenn Sie an der ererbten Immobilie Ihren Erstwohnsitz nehmen. Ich zweifle nicht, daß in Zukunft in diesem Zusammenhang sehr viel manipuliert werden wird. Die Finanzverwaltung steht vor der großen Aufgabe, das alles zu überwachen. Gleiches gilt übrigens auch für die Wohnflächen. Bekanntlich geht die selbstgenutzte Immobilie auf die Kinder nur dann steuerfrei über, wenn sie nicht über mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche verfügt.
Gerda L., Fürstenfeldbruck: Mein Mann hat von seiner Mutter in Polen eine Wohnung geerbt. Wir wohnen in Deutschland, muss mein Mann deutsche Erbschaftsteuer zahlen?
Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, ist hier unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, das heißt, er muss Erbschaftsteuer auf alles zahlen, was er irgendwo in der Welt erbt. Allerdings hat Ihr Mann als Sohn einen Freibetrag von derzeit 205000 Euro, so dass der Erwerb der Wohnung steuerfrei bleibt, wenn das Erbe diesen Betrag insgesamt nicht übersteigt.
Bernd T., München: Wir sind zwei Brüder und werden von unserer Mutter ein wertvolles Hausgrundstück in München-Solln erben. Die Freibeträge sind bereits ausgeschöpft. In das Haus soll einmal mein Bruder einziehen, er wird mich dann auszahlen. Profitiere ich trotzdem von der gesetzlichen Neuregelung?
Ein selbstbewohntes Hausgrundstück soll, wie es aussieht, steuerfrei bleiben, wenn ein Kind es für mindestens zehn Jahre selbst nutzt. Bei mehreren Erben kommt dieser Steuerbefreiung nur dem Kind zugute, welches tatsächlich darin wohnt, nicht auch dem Kind, das eine Ausgleichszahlung erhält. Diese muss normal versteuert werden.
Dieter C., Dachau: Ich werde von meiner Mutter ein großes Grundstück mit einem ganz kleinen, uralten Haus erben. Ist das Immobilienerbe für mich auch dann erbschaftsteuerfrei, wenn ich das Haus umbaue oder gar abreisse und keine Wohnfläche über 200 Quadratmeter habe?
Dies kann derzeit nicht sicher beantwortet werden. Der Gesetzestext der Reform liegt noch nicht vor. Nach dem Schutzzweck des Gesetzes dürfte ein Umbau den Immobilien-Steuerfreibetrag nicht gefährden. Bei einem Abriß kann das anders aussehen. Am sichersten ist es wohl, wenn ein Umbau oder ein Neubau vor dem Erbfall erfolgt.
Adrian R., München: Wie kann ich den Verkehrswert (Verkaufswert) meiner Eigentumswohnungen feststellen?
Zunächst rate ich, dass Sie die Hausverwaltung fragen, ob es zeitnahe Veräußerungen von vergleichbaren Nachbarwohnungen gab. Gegebenenfalls können Sie einen Makler befragen. Die Einholung eines Gutachtens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sollte erst an dritter Stelle stehen, da hierfür Kosten anfallen.
Hannelore W., Nürnberg: Ich habe heuer zwei Eigentumswohnungen auf meine beiden Nichten unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Brauche ich überhaupt noch ein Testament?
Ja. Auch wenn Sie Immobilienvermögen zu Lebzeiten vererbt haben, sollten Sie ein Testament schreiben. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die nur in Ausnahmefällen zum gewünschten Ergebnis führt.
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